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§ 101 SchulG M-V - Schulleiterinnen und Schulleiter

Bibliographie

Titel
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Amtliche Abkürzung
SchulG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
223-6

(1) Jede Schule hat eine Schulleiterin oder einen Schulleiter und eine stellvertretende Schulleiterin oder einen stellvertretenden Schulleiter.

(2) Die Stelle einer Schulleiterin oder eines Schulleiters wird in der Regel ausgeschrieben, sobald erkennbar ist, dass sie frei werden wird. Die Bestellung erfolgt nach Anhörung der Schulkonferenz und im Benehmen mit dem Schulträger.

(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter trägt im Rahmen ihrer oder seiner Zuständigkeit die Verantwortung für die pädagogische Arbeit und die Verwaltung der Schule entsprechend den Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Sie oder er trifft die notwendigen Maßnahmen in Eilfällen und solchen Fällen, in denen die rechtzeitige Entscheidung eines Gremiums der Schule nicht eingeholt werden kann, und unterrichtet hiervon das Gremium unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes. Sie oder er vertritt die Schule nach außen, führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte und nimmt die übrigen nicht den Konferenzen vorbehaltenen Aufgaben wahr. Die Schulleiterin oder der Schulleiter führt die Beschlüsse der Schulkonferenz und der Lehrerkonferenz aus. Sie oder er ist Vorgesetzter des an der Schule beschäftigten Personals, auch wenn es im Dienste des Schulträgers steht. Sie oder er soll an der Schule Unterricht erteilen. Sie oder er nimmt Unterrichtsbesuche vor und berät die an der Schule tätigen Lehrerinnen und Lehrer. Die Schulleiterin oder der Schulleiter übt das Hausrecht des Schulträgers aus. Sie oder er bewirtschaftet die der Schule vom Schulträger zugewiesenen Mittel.

(4) Aufgabe der Schulleiterin oder des Schulleiters ist es, in Zusammenarbeit mit den mit Leitungsaufgaben betrauten Lehrkräften und im Zusammenwirken mit den Lehrerinnen und Lehrern, den Schülerinnen und Schülern und ihren Erziehungsberechtigten, den Schulbehörden sowie dem Schulträger für den ordnungsgemäßen Ablauf der Unterrichts- und Erziehungsarbeit sowie des Schullebens zu sorgen und auf deren Weiterentwicklung hinzuwirken. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist insbesondere verpflichtet,

  1. 1.

    Schulentwicklungsprozesse zu initiieren, zu fördern und zu steuern, für die Entwicklung, Fortschreibung und Umsetzung des Schulprogramms sowie für die interne Evaluation zu sorgen,

  2. 2.

    sich über das Unterrichtsgeschehen zu informieren, die Lehrerinnen und Lehrer zu beraten und, sofern erforderlich, auf einen den Rechts- und Verwaltungsvorschriften entsprechenden Unterricht hinzuwirken,

  3. 3.

    für die Zusammenarbeit der Lehrerinnen und Lehrer insbesondere zur Gewährleistung des fächerverbindenden und fachübergreifenden Lernens sowie der pädagogischen Ziele des Schulprogramms zu sorgen,

  4. 4.

    die Aus- und Fortbildung der Lehrerinnen und Lehrer zu fördern, auf ihre Fortbildung hinzuwirken und sie erforderlichenfalls zur Wahrnehmung der für die Entwicklung der Qualität und Organisation der Schule notwendigen Fortbildungsmaßnahmen zu verpflichten,

  5. 5.

    die Arbeit der Schüler- und Elternvertretung zu unterstützen,

  6. 6.

    die Öffnung der Schule zum Umfeld zu fördern und

  7. 7.

    mit anderen Bildungseinrichtungen, den für die Berufsausbildung Verantwortlichen, der Arbeitsverwaltung, sonstigen Beratungsstellen, den Behörden und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und den Sozialhilfeträgern zusammenzuarbeiten.

(5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist für den ordnungsgemäßen Verwaltungsablauf in der Schule verantwortlich. Ihr oder ihm obliegt insbesondere die

  1. 1.

    Aufnahme und Entlassung der Schülerinnen und Schüler,

  2. 2.

    Sorge für die Erfüllung der Schulpflicht,

  3. 3.

    Sorge für die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Schule,

  4. 4.

    Vertretung der Schule gegenüber der Öffentlichkeit, wenn dabei Angelegenheiten des Schulträgers berührt werden, im Einvernehmen mit diesem,

  5. 5.

    Verwaltung der gegebenenfalls durch den Schulträger übertragenen Haushaltsmittel,

  6. 6.

    rechtsgeschäftliche Vertretung des Landes und des Schulträgers nach Maßgabe der vom jeweiligen Rechtsträger eingeräumten Vertretungsbefugnis,

  7. 7.

    Verantwortlichkeit für die Einhaltung des Datenschutzes.

(6) Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist im Rahmen der Verwaltungsaufgaben und der dazu ergangenen Anordnungen der Schulbehörden und des Schulträgers sowie zur Ausführung von Konferenzbeschlüssen gegenüber den Lehrkräften und dem an der Schule beschäftigten Personal weisungsbefugt.

(7) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat Konferenz- und Ausschussbeschlüsse, die gegen Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder Anordnungen der Schulbehörde verstoßen, unverzüglich zu beanstanden. Die Beanstandung ist zu begründen, sie hat aufschiebende Wirkung. Hilft die Konferenz oder der Ausschuss der Beanstandung nicht ab, entscheidet die zuständige Schulbehörde.

(8) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann die stellvertretende Schulleiterin oder den stellvertretenden Schulleiter sowie andere Lehrerinnen und Lehrer beauftragen, Teile seiner Aufgaben wahrzunehmen.