§ 17 PassV - Ermäßigung und Befreiung von Gebühren
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung - PassV)
- Amtliche Abkürzung
- PassV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 210-5-12
Die Gebühr kann ermäßigt oder von ihrer Erhebung kann abgesehen werden, wenn die Person, die die Gebühren schuldet, bedürftig ist.