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  • ab 01.11.2007 (aktuelle Fassung)

§ 17 PassV - Ermäßigung und Befreiung von Gebühren

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung - PassV)
Amtliche Abkürzung
PassV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
210-5-12

Die Gebühr kann ermäßigt oder von ihrer Erhebung kann abgesehen werden, wenn die Person, die die Gebühren schuldet, bedürftig ist.