§ 74 StBerG - Mitgliedschaft
Bibliographie
- Titel
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Amtliche Abkürzung
- StBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 610-10
(1) 1Mitglieder der Berufskammer sind außer Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten die Steuerberatungsgesellschaften, die ihren Sitz im Oberfinanzbezirk haben. 2Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die noch keine berufliche Niederlassung begründet haben, sind Mitglieder der Berufskammer, in deren Bereich sie bestellt worden sind. 3§ 56 Satz 3 bleibt unberührt.
(2) Mitglieder der Berufskammer sind außerdem, soweit sie nicht Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind, die Mitglieder des Vorstandes, Geschäftsführer oder persönlich haftende Gesellschafter einer Steuerberatungsgesellschaft, die ihren Sitz im Oberfinanzbezirk hat.