§ 37 KWG - Briefwahl
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlgesetz - KWG - Gesetz Nr. 984
- Amtliche Abkürzung
- KWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1
(1) Bei der Briefwahl übergibt oder übersendet die Wählerin oder der Wähler der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter in einem verschlossenen Wahlbriefumschlag
- 1.ihren oder seinen Wahlschein,
- 2.in einem besonderen Umschlag den Stimmzettel
so rechtzeitig, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis zum Ende der Wahlzeit eingeht.
(2) Auf dem Wahlschein hat die Wählerin oder der Wähler eidesstattlich zu versichern, dass sie oder er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat. § 35 Abs. 2 gilt entsprechend.