Versionsverlauf

§ 37 KWG - Briefwahl

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlgesetz - KWG - Gesetz Nr. 984
Amtliche Abkürzung
KWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2021-1

(1) Bei der Briefwahl übergibt oder übersendet die Wählerin oder der Wähler der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter in einem verschlossenen Wahlbriefumschlag

  1. 1.
    ihren oder seinen Wahlschein,
  2. 2.
    in einem besonderen Umschlag den Stimmzettel

so rechtzeitig, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis zum Ende der Wahlzeit eingeht.

(2) Auf dem Wahlschein hat die Wählerin oder der Wähler eidesstattlich zu versichern, dass sie oder er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat. § 35 Abs. 2 gilt entsprechend.