§ 15 KSVG - Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
- Amtliche Abkürzung
- KSVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1
(1) Die Gemeinden können über die Änderung ihrer Grenzen Vereinbarungen treffen (Grenzänderungsverträge).
(2) Grenzänderungsverträge bedürfen der Zustimmung des Ministeriums für Inneres und Sport; es macht sie öffentlich bekannt.
(3) Grenzänderungen, die gegen den Willen einer Gemeinde durchgeführt werden sollen, bedürfen einer Rechtsverordnung der Landesregierung. Die beteiligten Gemeinden sind zuvor zu hören.
(4) Die Auflösung und die Neubildung von Gemeinden erfolgen
- 1.bei Zustimmung der beteiligten Gemeinden durch Rechtsverordnung der Landesregierung,
- 2.gegen den Willen einer beteiligten Gemeinde durch Gesetz.