§ 17 ZSG - Sanitätsmaterialbevorratung
Bibliographie
- Titel
- Zivilschutzgesetz (ZSG)
- Amtliche Abkürzung
- ZSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 215-12
Das Bundesministerium des Innern kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates anordnen, dass nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes ausreichend Sanitätsmaterial von Herstellungsbetrieben, Großhandlungen sowie öffentlichen und Krankenhausapotheken vorgehalten wird, um den zusätzlichen Bedarf im Verteidigungsfall sicherzustellen. Die §§ 4, 8 und 13 bis 16 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.