§ 89 GOLT - Zurücknahme der Klage
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,BY
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 1100-3-I
(1) Der Landtag kann die Klage bis zur Verkündung des Urteils zurücknehmen. Die Zurücknahme muss durch namentliche Abstimmung beschlossen werden.
(2) Der Präsident des Landtags hat dem Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs oder dem Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts sofort eine Ausfertigung des Rücknahmebeschlusses zuzuleiten.