Anlage 4 BVO NRW - Beihilferechtliches Gebührenverzeichnis NRW für Heilpraktikerleistungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfenverordnung NRW - BVO NRW)
Amtliche Abkürzung
BVO NRW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
20320

Anlage 4
(zu § 4 Absatz 1 Nummer 1 Satz 5)

Beihilferechtliches Gebührenverzeichnis NRW für Heilpraktikerleistungen

1. Allgemeine Hinweise

Der Heilpraktiker übt seinen Beruf eigenverantwortlich aus und zählt zu den freien Berufen im Sinne des § 18 EStG.

Die Tätigkeit des Heilpraktikers beruht auf einem zum bürgerlichen Recht gehörenden Dienstvertrag mit dem Patienten. Der Vertrag ist laut § 145 BGB nicht an eine Form gebunden und kann auch ohne ausdrückliche Vereinbarung durch schlüssige Handlungen zustande kommen.

Der Heilpraktiker schließt mit dem Patienten einen Dienstvertrag (§§ 611 - 630 BGB), der ihn zur Leistung der versprochenen Dienste, wie Bemühen um Heilung oder Linderung der Krankheit im gegenseitigen Einverständnis, den Patienten zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet.

Im Rahmen seines ganzheitlichen Behandlungszieles wendet der Heilpraktiker die notwendigen Verfahren an, die zu einer diagnostischen Abklärung und einer entsprechenden therapeutischen Beeinflussung des jeweiligen Krankheitsgeschehens notwendig sind.

Nach § 611 BGB ist die Höhe der Vergütung der freien Vereinbarung zwischen Heilpraktiker und Patient überlassen. Wenn beim Zustandekommen des Behandlungsvertrages über eine Vergütung nicht gesprochen wurde, so gilt sie doch nach § 612 BGB als vereinbart.

Ist in Ermangelung einer Taxe die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen (§ 612 Absatz 2 BGB).

Die Höhe der üblichen Vergütung resultiert aus der Bestimmung der Leistung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB).

Die Gewährung der Vergütung ist nicht von einem Heilerfolg abhängig, es besteht jedoch für den Heilpraktiker die Verpflichtung zu einer gewissenhaften Behandlung unter Beachtung der Aufklärungs- und Sorgfaltspflicht.

2. Rechnungshinweise

Eine Rechnungserstellung hat korrekt im Sinne der Nebenpflichten aus dem Behandlungsvertrag zu erfolgen. Die Rechnung muss in ihrer Form sowohl für den Zahlungspflichtigen, als auch für die Beihilfestellen übersichtlich und nachvollziehbar sein. Hierbei sind insbesondere anzugeben:

  1. a)

    Vor- und Zuname und die vollständige Adresse des Patienten,

  2. b)

    die vollständige Diagnose (hierbei sind für alle im entsprechenden zeitlichen Zusammenhang durch den Heilpraktiker festgestellten und/oder behandelten Krankheiten, Beschwerden oder Unfallfolgen die entsprechenden Diagnosen in nachvollziehbarer Form anzugeben, so dass sich ein erkennbarer Zusammenhang zu allen Behandlungsmaßnahmen sowie den verordneten oder verwendeten Arzneimitteln ergibt,

  3. c)

    jede Einzelleistung mit der entsprechenden Ziffer des nachfolgenden Verzeichnisses,

  4. d)

    jeder Einzelbetrag der entsprechenden Leistung,

  5. e)

    jeder Leistungskomplex mit dem entsprechenden Datum.

Nicht gesondert berechnungsfähig sind:

  1. a)

    Porto- und Versandkosten innerhalb einer Laborgemeinschaft, Kleinmaterialien wie Zellstoff- und Mulltupfer, Schnellverbandmittel, Verbandspray, Einmalspatel und -stäbchen, Wattestäbchen, Gummifingerlinge, kleine Mull- und Zellstoffkompressen. (Werden wegen der Besonderheit des Falles größere Mengen Mull oder Zellstoff benötigt, können diese mit dem Selbstkostenpreis zur Berechnung kommen),

  2. b)

    Mittel zur Oberflächenanästhesie, Desinfektions- und Reinigungsmittel, Augen-, Ohren- und Nasentropfen, Puder und Salben sowie geringwertige Arzneimittel zur sofortigen Anwendung,

  3. c)

    Einmalartikel, wie Einmalspritzen, Einmalkanülen, Einmalhandschuhe, Einmalkatheter, Einmaldarmrohre.

3. Beihilferechtliche Hinweise

  1. a)

    Beihilfefähig sind ausschließlich die in dem nachfolgenden Gebührenverzeichnis aufgeführten Leistungen mit den hierzu benannten Höchstbeträgen. Diese wurden seitens des Bundesministeriums des Innern mit dem Dachverband Deutscher Heilpraktikerverbände e.V. (DDH), Maarweg 10, 53123 Bonn, dem Dachverband Deutscher Heilpraktiker e.V. (FDH), Maarweg 10, 53123 Bonn, dem Freien Verband Deutscher Heilpraktiker e.V. (FVDH), Weseler Straße 19-21, 48151 Münster, der Union Deutscher Heilpraktiker e.V. (UDH), Waldstraße 21,61137 Schöneck, dem Verband Deutscher Heilpraktiker e.V. (VDH), Ernst-Grotestraße 13, 30916 Isernhagen und dem Bund Deutscher Heilpraktiker e.V. (BDH), Südstraße 11, 48231 Warendorf am 23. September 2011 für den Bundesbeihilfebereich vereinbart. Weitere Leistungen (Ausnahme Buchstabe b) und höhere Honorarvergütungssätze sind nicht beihilfefähig.

  2. b)

    Leistungen, die nicht im dem Gebührenverzeichnis aufgeführt sind, können ausnahmsweise entsprechend einer ähnlichen Leistung des Verzeichnisses berechnet werden. Eine verständliche Beschreibung dieser Leistung ist erforderlich. Es hat eine Kennzeichnung als analoge Leistung mit einem "A" zur entsprechenden Ziffer zu erfolgen.

  3. c)

    §§ 3 und 4 sowie Anlage 2 BVO sind zu beachten.

  4. d)

    Diese Anlage gilt für Aufwendungen von Behandlungen, die von Heilpraktikern nach dem 31.12.2011 erbracht werden.

Gebührenverzeichnis:

ZifferLeistungsbeschreibungHöchst-
betrag
01-10Allgemeine Leistungen
1Für die eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Untersuchung12,50 €
2Durchführung des vollständigen Krankenexamens mit Repertorisation nach den Regeln der klassischen Homöopathie
Anmerkung: Die Leistung nach Ziffer 2 ist innerhalb von sechs Monaten höchstens dreimal berechnungsfähig. Die Leistung nach Ziffer 2 ist in einer Sitzung nur einmal berechnungsfähig.
35,00 €
3Kurze Information, auch mittels Fernsprecher, oder Ausstellung einer Wiederholungsverordnung, als einzige Leistung pro Inanspruchnahme der Heilpraktikerin / des Heilpraktikers 3,00 €
4Eingehende Beratung, die das gewöhnliche Maß übersteigt, von mindestens 15 Minuten Dauer, gegebenenfalls einschließlich einer Untersuchung
Anmerkung: Eine Leistung nach Ziffer 4 ist nur als alleinige Leistung oder in Zusammenhang mit einer Leistung nach Ziffer 1 oder 17.1 beihilfefähig.
18,50 €
5Beratung, auch mittels Fernsprecher, gegebenenfalls, einschließlich einer kurzen Untersuchung
Anmerkung: Eine Leistung nach Ziffer 5 ist nur einmal pro Behandlungsfall neben einer anderen Leistung beihilfefähig.
9,00 €
6Für die gleichen Leistungen wie unter 5, jedoch außerhalb der normalen Sprechstundenzeit13,00 €
7Für die gleichen Leistungen wie unter 5, jedoch bei Nacht, zwischen 20 und 7 Uhr18,00 €
8Für die gleichen Leistungen wie unter 5, jedoch sonn- und feiertags
Anmerkung: Als allgemeine Sprechstunde gilt die durch Aushang festgesetzte Zeit, selbst wenn sie nach 20 Uhr festgesetzt ist. Eine Berechnung des Honorars nach Ziffern 6 bis 8 kann also nur dann erfolgen, wenn die Beratung außerhalb der festgesetzten Zeiten stattfand und der Patient nicht schon vor Ablauf derselben im Wartezimmer anwesend war. Ebenso können für Sonn- und Feiertage nicht die dafür vorgesehenen erhöhten Honorare zur Berechnung kommen, wenn der Heilpraktiker gewohnheitsmäßig an Sonn- und Feiertagen Sprechstunden hält.
20,00 €
9Hausbesuch einschließlich Beratung
9.1bei Tag24,00 €
9.2In dringenden Fällen (Eilbesuch, sofort ausgeführt)26,00 €
9.3bei Nacht und an Sonn- und Feiertagen29,00 €
10Nebengebühren für Hausbesuche
10.1für jede angefangene Stunde bei Tag - bis zu 2 km Entfernung zwischen Praxis- und
Besuchsort
4,00 €
10.2für jede angefangene Stunde bei Nacht - bis zu 2 km Entfernung zwischen Praxis- und

Besuchsort
8,00 €
10.5für jeden zurückgelegten km bei Tag von 2-25 km Entfernung zwischen Praxis- und

Besuchsort
1,00 €
10.6für jeden zurückgelegten km bei Nacht von 2 -25 km Entfernung zwischen Praxis- und

Besuchsort
2,00 €
10.7Handelt es sich um einen Fernbesuch von über 25 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort, so können pro Kilometer an Reisekosten in Anrechnung gebracht werden.
Anmerkung: Die Wegkilometer werden nach dem jeweils günstigsten benutzbaren Fahrtweg berechnet. Besucht der Heilpraktiker mehrere Patienten bei einer Besuchsfahrt, werden die Fahrtkosten entsprechend aufgeteilt.
0,20 €
10.8Handelt es sich bei einem Krankenbesuch um eine Reise, welche länger als 6 Stunden dauert, so kann die Heilpraktikerin /der Heilpraktiker anstelle des Wegegeldes die tatsächlich entstandenen Reisekosten in Abrechnung bringen und außerdem für den Zeitaufwand pro Stunde Reisezeit berechnen. Die Patientin bzw. der Patient ist hiervon vorher in Kenntnis zu setzen.16,00 €
11Schriftliche Auslassungen und Krankheitsbescheinigungen
11.1Kurze Krankheitsbescheinigung oder Brief im Interesse der Patientin / des Patienten5,00 €
11.2Ausführlicher Krankheitsbericht oder Gutachten (DIN A 4 engzeilig maschinengeschrieben)Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht (einschließlich Angaben zur Anamnese, zu dem(n) Befund(en), zur epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie)15,00 €
Schriftliche gutachtliche Äußerung16,00 €
11.3Individuell angefertigter schriftlicher Diätpläne bei Ernährungs- und Stoffwechselstörungen8,00 €
12Chemisch-physikalische Untersuchungen
12.1Harnuntersuchungen qualitativ mittels Verwendung eines Mehrfachreagenzträgers (Teststreifen) durch visuellen Farbvergleich
Anmerkung: Die einfache qualitative Untersuchung auf Zucker und Eiweiß sowie die Bestimmung des ph-Wertes und des spezifischen Gewichtes sind nicht berechnungsfähig.
3,00 €
12.2Harnuntersuchung quantitativ (es ist anzugeben, auf welchen Stoff untersucht wurde, z. B. Zucker usw.) 4,00 €
12.4Harnuntersuchung, nur Sediment4,00 €
12.7Blutstatus (nicht neben Nummer 12.9, 12.10, 12.11)10,00 €
12.8Blutzuckerbestimmung2,00 €
12.9Hämoglobinbestimmung3,00 €
12.10Differenzierung des gefärbten Blutausstriches6,00 €
12.11Zählung der Leuko- und ErythrozytenErythrozytenzahl und/oder Hämatokrit und/oder Hämoglobin und/oder mittleres Zellvolumen (MCV) und die errechneten Kenngrößen (z. B. MCH, MCHC) und die Erythrozytenverteilungskurve und/oder Leukozytenzahl und/oder Thrombozytenzahl.3,00 €
Differenzierung der Leukozyten, elektronischzytometrisch, zyto-chemisch-zytometrisch oder mittels mechanisierter Mustererkennung (Bildanalyse) 1,00 €
12.12Blutkörperchensenkungsgeschwindigkeit (BKS) einschl. Blutentnahme3,00 €
12.13Einfache mikroskopische und/oder chemische Untersuchungen von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen auch mit einfachen oder schwierigen Färbeverfahren sowie Dunkelfeld, pro Untersuchung
Anmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben.
6,00 €
12.14Aufwendige Chemogramme von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen je nach Umfang pro Einzel Untersuchung
Anmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben.
7,00 €
13Sonstige Untersuchungen
13.1Sonstige Untersuchungen unter Zuhilfenahme spezieller Apparaturen oder Färbeverfahren besonders schwieriger Art, z. B. ph-Messungen im strömenden Blut oder Untersuchungen nach v. Bremer, Enderlein usw.
Anmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben.
6,00 €
14Spezielle Untersuchungen
14.1Binokulare mikroskopische Untersuchung des Augenvordergrundes
Anmerkung: Eine Leistung nach Ziffer 14.1 kann nicht neben einer Leistung nach Ziffer 1 oder Ziffer 4 berechnet werden. Leistungen nach Ziffer 14.1 und Ziffer 14.2 können nicht nebeneinander berechnet werden.
8,00 €
14.2Binokulare Spiegelung des Augenhintergrundes
Anmerkung: Eine Leistung nach Ziffer 14.1 kann nicht neben einer Leistung nach Ziffer 1 oder Ziffer 4 berechnet werden. Leistungen nach Ziffer 14.1 und Ziffer 14.2 können nicht nebeneinander berechnet werden.
8,00 €
14.3Grundumsatzbestimmung nach Read5,00 €
14.4Grundumsatzbestimmung mit Hilfe der Atemgasuntersuchung20,00 €
14.5Prüfung der Lungenkapazität (Spirometrische Untersuchung)7,00 €
14.6Elektrokardiogramm mit Phonokardiogramm und Ergometrie, vollständiges Programm41,00 €
14.7Elektrokardiogramm mit Standardableitungen, Goldbergerableitungen, Nehbsche Ableitungen, Brustwandableitungen 14,00 €
14.8Oszillogramm-Methoden11,00 €
14.9Spezielle Herz-Kreislauf-Untersuchungen
Anmerkung: Nicht neben Ziffer 1 oder Ziffer 4 berechenbar.
8,00 €
14.10Ultraschall-Gefäßdoppler-Untersuchung zu peripheren Venen druck-/ und oder Strömungsmessungen9,00 €
17Neurologische Untersuchungen
17.1Neurologische Untersuchung21,00 €
18-23Spezielle Behandlungen
20Atemtherapie, Massagen
20.1Atemtherapeutische Behandlungsverfahren8,00 €
20.2Nervenpunktmassage nach Cornelius, Aurelius u.a., Spezialnervenmassage6,00 €
20.3Bindegewebsmassage6,00 €
20.4Teilmassage (Massage einzelner Körperteile4,00 €
20.5Großmassage6,00 €
20.6SondermassagenUnterwasserdruckstrahlmassage (Wanneninhalt mindestens 400 Liter, Leistung der Apparatur mindestens 4 bar) 8,00 €
Massage im extramuskulären Bereich (z. B. Bindegewebsmassage, Periostmassage, manuelle Lymphdrainage)6,00 €
Extensionsbehandlung mit Schrägbett, Extensionstisch, Perlgerät6,00 €
20.7Behandlung mit physikalischen oder medicomechanischen Apparaten6,00 €
20.8Einreibungen zu therapeutischen Zwecken in die Haut4,00 €
21Akupunktur
21.1Akupunktur einschließlich Pulsdiagnose23,00 €
21.2Moxibustionen, Injektionen und Quaddelungen in Akupunkturpunkte7,00 €
22Inhalationen
22.1Inhalationen, soweit sie von der Heilpraktikerin/dem Heilpraktiker mit den verschiedenen Apparaten in der Sprechstunde ausgeführt werden3,00 €
24-30Blutentnahmen - Injektionen - Infusionen -Hautableitungsverfahren
24Eigenblut, Eigenharn
24.1Eigenblutinjektion11,00 €
25Injektionen, Infusionen
25.1Injektion, subkutan4,50 €
25.2Injektion, intramuskulär4,50 €
25.3Injektion, intravenös, intraarteriell6,00 €
25.4Intrakutane Reiztherapie (Quaddelbehandlung), pro Sitzung7,00 €
25.5Injektion, intraartikulär11,00€
25.6Neural- oder segmentgezielte Injektionen nach Hunecke11,00 €
25.7Infusion7,00 €
25.8Dauertropfeninfusion10,00 €
26Blutentnahmen
26.1Blutentnahme3,00 €
26.2Aderlass12,00 €
27Hautableitungsverfahren, Hautreizverfahren
27.1Setzen von Blutegeln, ggf. einschl. Verband5,00 €
27.2Skarifikation der Haut4,00 €
27.3Setzen von Schröpfköpfen, unblutig5,00 €
27.4Setzen von Schröpfköpfen, blutig5,00 €
27.5Schröpfkopfmassage einschl. Gleitmittel5,00 €
27.6Anwendung großer Saugapparate für ganze Extremitäten5,00 €
27.7Setzen von Fontanellen5,00 €
27.8Setzen von Cantharidenblasen5,00 €
27.9Reinjektion des Blaseninhaltes (aus Nummer 27.8)5,00 €
27.10Anwendung von Pustulantien5,00 €
27.12Biersche Stauung5,00 €
28Infiltrationen
28.1Behandlung mittels paravertebraler Infiltration, einmalig9,00 €
28.2Behandlung mittels paravertebraler Infiltration, mehrmalig15,00 €
29Roedersches Verfahren
29.1Roedersches Behandlungs- und Mandelabsaugverfahren5,00 €
30Sonstiges
30.1Spülung des Ohres5,00 €
31Wundversorgung, Verbände und Verwandtes
31.1Eröffnung eines oberflächlichen Abszesses9,00 €
31.2Entfernung von Aknepusteln pro Sitzung8,00 €
32Versorgung einer frischen Wunde
32.1bei einer kleinen Wunde8,00 €
32.2bei einer größeren und verunreinigten Wunde13,00 €
33Verbände (außer zur Wundbehandlung)
33.1Verbände, jedes Mal5,00 €
33.2Elastische Stütz- und Pflasterverbände7,00 €
33.3Kompressions- oder Zinkleimverband
Anmerkung: Die Beihilfefähigkeit des für den Verband verbrauchten Materials richtet sich nach dem Beihilferecht des jeweiligen Beihilfeträgers.
10,00 €
34Gelenk- und Wirbelsäulenbehandlung
34.1Chiropraktische Behandlung4,00 €
34.2Gezielter chiropraktischer Eingriff an der Wirbelsäule
Anmerkung: Die Leistung nach Ziffer 34.2 ist nur einmal je Sitzung berechnungsfähig.
17,00 €
35Osteopathische Behandlung
35.1des Unterkiefers11,00 €
35.2des Schultergelenkes21,00 €
35.3der Handgelenke, des Oberschenkels, des Unterschenkels, des Vorderarmes und der Fußgelenke21,00 €
35.4des Schlüsselbeins und der Kniegelenke12,00 €
35.5des Daumens10,00 €
35.6einzelner Finger und Zehen10,00 €
36Hydro- und Elektrotherapie, Medizinische Bäder und sonstige hydrotherapeutische Anwendungen
Anmerkung: Alle nicht aufgeführten Bäder sind nicht beihilfefähig.
36.1Leitung eines ansteigenden Vollbades7,00 €
36.2Leitung eines ansteigenden Teilbades4,00 €
36.3Spezialdarmbad (subaquales Darmbad)13,00 €
36.4Kneippsche Güsse4,00 €
37Elektrische Bäder und Heißluftbäder
Anmerkung: Alle nicht aufgeführten Bäder sind nicht beihilfefähig.
37.1Teilheißluftbad, z. B. Kopf oder Arm3,00 €
37.2Ganzheißluftbad, z. B. Rumpf oder Beine5,00 €
37.3Heißluftbad im geschlossenen Kasten5,00 €
37.4Elektrisches Vierzellenbad4,00 €
37.5Elektrisches Vollbad (Stangerbad)8,00 €
38Spezialpackungen
Anmerkung: Alle nicht aufgeführten Packungen sind nicht beihilfefähig.
38.1Fangopackungen3,00 €
38.2Paraffinpackungen, örtliche3,00 €
38.3Paraffinganzpackungen3,00 €
38.4Kneippsche Wickel- und Ganzpackungen, Prießnitz- und Schlenzpackungen3,00 €
39Elektro-physikalische Heilmethoden
39.1Einfache oder örtliche Lichtbestrahlungen3,00 €
39.2Ganzbestrahlungen8,00 €
39.4Faradisation, Galvanisation und verwandte Verfahren (Schwellstromgeräte)4,00 €
39.5Anwendung der Influenzmaschine4,00 €
39.6Anwendung von Heizsonnen (Infrarot)4,00 €
39.7Verschorfung mit heißer Luft und heißen Dämpfen8,00 €
39.8Behandlung mit hochgespannten Strömen, Hochfrequenzströmen in Verbindung mit verschiedenen Apparaten3,00 €
39.9Langwellenbehandlung (Diathermie), Kurzwellen- und Mikrowellenbehandlung3,00 €
39.10Magnetfeldtherapie mit besonderen Spezialapparaten4,00 €
39.11Elektromechanische und elektrothermische Behandlung (je nach Aufwand und Dauer)4,00 €
39.12Niederfrequente Reizstromtherapie, z. B. Jono-Modulator4,00 €
39.13Ultraschall-Behandlung4,00 €