Anlage 4 BVO NRW - Beihilferechtliches Gebührenverzeichnis NRW für Heilpraktikerleistungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfenverordnung NRW - BVO NRW)
- Amtliche Abkürzung
- BVO NRW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 20320
Anlage 4
(zu § 4 Absatz 1 Nummer 1 Satz 5)
Beihilferechtliches Gebührenverzeichnis NRW für Heilpraktikerleistungen
1. Allgemeine Hinweise
Der Heilpraktiker übt seinen Beruf eigenverantwortlich aus und zählt zu den freien Berufen im Sinne des § 18 EStG.
Die Tätigkeit des Heilpraktikers beruht auf einem zum bürgerlichen Recht gehörenden Dienstvertrag mit dem Patienten. Der Vertrag ist laut § 145 BGB nicht an eine Form gebunden und kann auch ohne ausdrückliche Vereinbarung durch schlüssige Handlungen zustande kommen.
Der Heilpraktiker schließt mit dem Patienten einen Dienstvertrag (§§ 611 - 630 BGB), der ihn zur Leistung der versprochenen Dienste, wie Bemühen um Heilung oder Linderung der Krankheit im gegenseitigen Einverständnis, den Patienten zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet.
Im Rahmen seines ganzheitlichen Behandlungszieles wendet der Heilpraktiker die notwendigen Verfahren an, die zu einer diagnostischen Abklärung und einer entsprechenden therapeutischen Beeinflussung des jeweiligen Krankheitsgeschehens notwendig sind.
Nach § 611 BGB ist die Höhe der Vergütung der freien Vereinbarung zwischen Heilpraktiker und Patient überlassen. Wenn beim Zustandekommen des Behandlungsvertrages über eine Vergütung nicht gesprochen wurde, so gilt sie doch nach § 612 BGB als vereinbart.
Ist in Ermangelung einer Taxe die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen (§ 612 Absatz 2 BGB).
Die Höhe der üblichen Vergütung resultiert aus der Bestimmung der Leistung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB).
Die Gewährung der Vergütung ist nicht von einem Heilerfolg abhängig, es besteht jedoch für den Heilpraktiker die Verpflichtung zu einer gewissenhaften Behandlung unter Beachtung der Aufklärungs- und Sorgfaltspflicht.
2. Rechnungshinweise
Eine Rechnungserstellung hat korrekt im Sinne der Nebenpflichten aus dem Behandlungsvertrag zu erfolgen. Die Rechnung muss in ihrer Form sowohl für den Zahlungspflichtigen, als auch für die Beihilfestellen übersichtlich und nachvollziehbar sein. Hierbei sind insbesondere anzugeben:
- a)
Vor- und Zuname und die vollständige Adresse des Patienten,
- b)
die vollständige Diagnose (hierbei sind für alle im entsprechenden zeitlichen Zusammenhang durch den Heilpraktiker festgestellten und/oder behandelten Krankheiten, Beschwerden oder Unfallfolgen die entsprechenden Diagnosen in nachvollziehbarer Form anzugeben, so dass sich ein erkennbarer Zusammenhang zu allen Behandlungsmaßnahmen sowie den verordneten oder verwendeten Arzneimitteln ergibt,
- c)
jede Einzelleistung mit der entsprechenden Ziffer des nachfolgenden Verzeichnisses,
- d)
jeder Einzelbetrag der entsprechenden Leistung,
- e)
jeder Leistungskomplex mit dem entsprechenden Datum.
Nicht gesondert berechnungsfähig sind:
- a)
Porto- und Versandkosten innerhalb einer Laborgemeinschaft, Kleinmaterialien wie Zellstoff- und Mulltupfer, Schnellverbandmittel, Verbandspray, Einmalspatel und -stäbchen, Wattestäbchen, Gummifingerlinge, kleine Mull- und Zellstoffkompressen. (Werden wegen der Besonderheit des Falles größere Mengen Mull oder Zellstoff benötigt, können diese mit dem Selbstkostenpreis zur Berechnung kommen),
- b)
Mittel zur Oberflächenanästhesie, Desinfektions- und Reinigungsmittel, Augen-, Ohren- und Nasentropfen, Puder und Salben sowie geringwertige Arzneimittel zur sofortigen Anwendung,
- c)
Einmalartikel, wie Einmalspritzen, Einmalkanülen, Einmalhandschuhe, Einmalkatheter, Einmaldarmrohre.
3. Beihilferechtliche Hinweise
- a)
Beihilfefähig sind ausschließlich die in dem nachfolgenden Gebührenverzeichnis aufgeführten Leistungen mit den hierzu benannten Höchstbeträgen. Diese wurden seitens des Bundesministeriums des Innern mit dem Dachverband Deutscher Heilpraktikerverbände e.V. (DDH), Maarweg 10, 53123 Bonn, dem Dachverband Deutscher Heilpraktiker e.V. (FDH), Maarweg 10, 53123 Bonn, dem Freien Verband Deutscher Heilpraktiker e.V. (FVDH), Weseler Straße 19-21, 48151 Münster, der Union Deutscher Heilpraktiker e.V. (UDH), Waldstraße 21,61137 Schöneck, dem Verband Deutscher Heilpraktiker e.V. (VDH), Ernst-Grotestraße 13, 30916 Isernhagen und dem Bund Deutscher Heilpraktiker e.V. (BDH), Südstraße 11, 48231 Warendorf am 23. September 2011 für den Bundesbeihilfebereich vereinbart. Weitere Leistungen (Ausnahme Buchstabe b) und höhere Honorarvergütungssätze sind nicht beihilfefähig.
- b)
Leistungen, die nicht im dem Gebührenverzeichnis aufgeführt sind, können ausnahmsweise entsprechend einer ähnlichen Leistung des Verzeichnisses berechnet werden. Eine verständliche Beschreibung dieser Leistung ist erforderlich. Es hat eine Kennzeichnung als analoge Leistung mit einem "A" zur entsprechenden Ziffer zu erfolgen.
- c)
§§ 3 und 4 sowie Anlage 2 BVO sind zu beachten.
- d)
Diese Anlage gilt für Aufwendungen von Behandlungen, die von Heilpraktikern nach dem 31.12.2011 erbracht werden.
Gebührenverzeichnis:
Ziffer | Leistungsbeschreibung | Höchst- betrag | |
---|---|---|---|
01-10 | Allgemeine Leistungen | ||
1 | Für die eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Untersuchung | 12,50 € | |
2 | Durchführung des vollständigen Krankenexamens mit Repertorisation nach den Regeln der klassischen Homöopathie Anmerkung: Die Leistung nach Ziffer 2 ist innerhalb von sechs Monaten höchstens dreimal berechnungsfähig. Die Leistung nach Ziffer 2 ist in einer Sitzung nur einmal berechnungsfähig. | 35,00 € | |
3 | Kurze Information, auch mittels Fernsprecher, oder Ausstellung einer Wiederholungsverordnung, als einzige Leistung pro Inanspruchnahme der Heilpraktikerin / des Heilpraktikers | 3,00 € | |
4 | Eingehende Beratung, die das gewöhnliche Maß übersteigt, von mindestens 15 Minuten Dauer, gegebenenfalls einschließlich einer Untersuchung Anmerkung: Eine Leistung nach Ziffer 4 ist nur als alleinige Leistung oder in Zusammenhang mit einer Leistung nach Ziffer 1 oder 17.1 beihilfefähig. | 18,50 € | |
5 | Beratung, auch mittels Fernsprecher, gegebenenfalls, einschließlich einer kurzen Untersuchung Anmerkung: Eine Leistung nach Ziffer 5 ist nur einmal pro Behandlungsfall neben einer anderen Leistung beihilfefähig. | 9,00 € | |
6 | Für die gleichen Leistungen wie unter 5, jedoch außerhalb der normalen Sprechstundenzeit | 13,00 € | |
7 | Für die gleichen Leistungen wie unter 5, jedoch bei Nacht, zwischen 20 und 7 Uhr | 18,00 € | |
8 | Für die gleichen Leistungen wie unter 5, jedoch sonn- und feiertags Anmerkung: Als allgemeine Sprechstunde gilt die durch Aushang festgesetzte Zeit, selbst wenn sie nach 20 Uhr festgesetzt ist. Eine Berechnung des Honorars nach Ziffern 6 bis 8 kann also nur dann erfolgen, wenn die Beratung außerhalb der festgesetzten Zeiten stattfand und der Patient nicht schon vor Ablauf derselben im Wartezimmer anwesend war. Ebenso können für Sonn- und Feiertage nicht die dafür vorgesehenen erhöhten Honorare zur Berechnung kommen, wenn der Heilpraktiker gewohnheitsmäßig an Sonn- und Feiertagen Sprechstunden hält. | 20,00 € | |
9 | Hausbesuch einschließlich Beratung | ||
9.1 | bei Tag | 24,00 € | |
9.2 | In dringenden Fällen (Eilbesuch, sofort ausgeführt) | 26,00 € | |
9.3 | bei Nacht und an Sonn- und Feiertagen | 29,00 € | |
10 | Nebengebühren für Hausbesuche | ||
10.1 | für jede angefangene Stunde bei Tag - bis zu 2 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort | 4,00 € | |
10.2 | für jede angefangene Stunde bei Nacht - bis zu 2 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort | 8,00 € | |
10.5 | für jeden zurückgelegten km bei Tag von 2-25 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort | 1,00 € | |
10.6 | für jeden zurückgelegten km bei Nacht von 2 -25 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort | 2,00 € | |
10.7 | Handelt es sich um einen Fernbesuch von über 25 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort, so können pro Kilometer an Reisekosten in Anrechnung gebracht werden. Anmerkung: Die Wegkilometer werden nach dem jeweils günstigsten benutzbaren Fahrtweg berechnet. Besucht der Heilpraktiker mehrere Patienten bei einer Besuchsfahrt, werden die Fahrtkosten entsprechend aufgeteilt. | 0,20 € | |
10.8 | Handelt es sich bei einem Krankenbesuch um eine Reise, welche länger als 6 Stunden dauert, so kann die Heilpraktikerin /der Heilpraktiker anstelle des Wegegeldes die tatsächlich entstandenen Reisekosten in Abrechnung bringen und außerdem für den Zeitaufwand pro Stunde Reisezeit berechnen. Die Patientin bzw. der Patient ist hiervon vorher in Kenntnis zu setzen. | 16,00 € | |
11 | Schriftliche Auslassungen und Krankheitsbescheinigungen | ||
11.1 | Kurze Krankheitsbescheinigung oder Brief im Interesse der Patientin / des Patienten | 5,00 € | |
11.2 | Ausführlicher Krankheitsbericht oder Gutachten (DIN A 4 engzeilig maschinengeschrieben) | Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht (einschließlich Angaben zur Anamnese, zu dem(n) Befund(en), zur epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie) | 15,00 € |
Schriftliche gutachtliche Äußerung | 16,00 € | ||
11.3 | Individuell angefertigter schriftlicher Diätpläne bei Ernährungs- und Stoffwechselstörungen | 8,00 € | |
12 | Chemisch-physikalische Untersuchungen | ||
12.1 | Harnuntersuchungen qualitativ mittels Verwendung eines Mehrfachreagenzträgers (Teststreifen) durch visuellen Farbvergleich Anmerkung: Die einfache qualitative Untersuchung auf Zucker und Eiweiß sowie die Bestimmung des ph-Wertes und des spezifischen Gewichtes sind nicht berechnungsfähig. | 3,00 € | |
12.2 | Harnuntersuchung quantitativ (es ist anzugeben, auf welchen Stoff untersucht wurde, z. B. Zucker usw.) | 4,00 € | |
12.4 | Harnuntersuchung, nur Sediment | 4,00 € | |
12.7 | Blutstatus (nicht neben Nummer 12.9, 12.10, 12.11) | 10,00 € | |
12.8 | Blutzuckerbestimmung | 2,00 € | |
12.9 | Hämoglobinbestimmung | 3,00 € | |
12.10 | Differenzierung des gefärbten Blutausstriches | 6,00 € | |
12.11 | Zählung der Leuko- und Erythrozyten | Erythrozytenzahl und/oder Hämatokrit und/oder Hämoglobin und/oder mittleres Zellvolumen (MCV) und die errechneten Kenngrößen (z. B. MCH, MCHC) und die Erythrozytenverteilungskurve und/oder Leukozytenzahl und/oder Thrombozytenzahl. | 3,00 € |
Differenzierung der Leukozyten, elektronischzytometrisch, zyto-chemisch-zytometrisch oder mittels mechanisierter Mustererkennung (Bildanalyse) | 1,00 € | ||
12.12 | Blutkörperchensenkungsgeschwindigkeit (BKS) einschl. Blutentnahme | 3,00 € | |
12.13 | Einfache mikroskopische und/oder chemische Untersuchungen von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen auch mit einfachen oder schwierigen Färbeverfahren sowie Dunkelfeld, pro Untersuchung Anmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben. | 6,00 € | |
12.14 | Aufwendige Chemogramme von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen je nach Umfang pro Einzel Untersuchung Anmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben. | 7,00 € | |
13 | Sonstige Untersuchungen | ||
13.1 | Sonstige Untersuchungen unter Zuhilfenahme spezieller Apparaturen oder Färbeverfahren besonders schwieriger Art, z. B. ph-Messungen im strömenden Blut oder Untersuchungen nach v. Bremer, Enderlein usw. Anmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben. | 6,00 € | |
14 | Spezielle Untersuchungen | ||
14.1 | Binokulare mikroskopische Untersuchung des Augenvordergrundes Anmerkung: Eine Leistung nach Ziffer 14.1 kann nicht neben einer Leistung nach Ziffer 1 oder Ziffer 4 berechnet werden. Leistungen nach Ziffer 14.1 und Ziffer 14.2 können nicht nebeneinander berechnet werden. | 8,00 € | |
14.2 | Binokulare Spiegelung des Augenhintergrundes Anmerkung: Eine Leistung nach Ziffer 14.1 kann nicht neben einer Leistung nach Ziffer 1 oder Ziffer 4 berechnet werden. Leistungen nach Ziffer 14.1 und Ziffer 14.2 können nicht nebeneinander berechnet werden. | 8,00 € | |
14.3 | Grundumsatzbestimmung nach Read | 5,00 € | |
14.4 | Grundumsatzbestimmung mit Hilfe der Atemgasuntersuchung | 20,00 € | |
14.5 | Prüfung der Lungenkapazität (Spirometrische Untersuchung) | 7,00 € | |
14.6 | Elektrokardiogramm mit Phonokardiogramm und Ergometrie, vollständiges Programm | 41,00 € | |
14.7 | Elektrokardiogramm mit Standardableitungen, Goldbergerableitungen, Nehbsche Ableitungen, Brustwandableitungen | 14,00 € | |
14.8 | Oszillogramm-Methoden | 11,00 € | |
14.9 | Spezielle Herz-Kreislauf-Untersuchungen Anmerkung: Nicht neben Ziffer 1 oder Ziffer 4 berechenbar. | 8,00 € | |
14.10 | Ultraschall-Gefäßdoppler-Untersuchung zu peripheren Venen druck-/ und oder Strömungsmessungen | 9,00 € | |
17 | Neurologische Untersuchungen | ||
17.1 | Neurologische Untersuchung | 21,00 € | |
18-23 | Spezielle Behandlungen | ||
20 | Atemtherapie, Massagen | ||
20.1 | Atemtherapeutische Behandlungsverfahren | 8,00 € | |
20.2 | Nervenpunktmassage nach Cornelius, Aurelius u.a., Spezialnervenmassage | 6,00 € | |
20.3 | Bindegewebsmassage | 6,00 € | |
20.4 | Teilmassage (Massage einzelner Körperteile | 4,00 € | |
20.5 | Großmassage | 6,00 € | |
20.6 | Sondermassagen | Unterwasserdruckstrahlmassage (Wanneninhalt mindestens 400 Liter, Leistung der Apparatur mindestens 4 bar) | 8,00 € |
Massage im extramuskulären Bereich (z. B. Bindegewebsmassage, Periostmassage, manuelle Lymphdrainage) | 6,00 € | ||
Extensionsbehandlung mit Schrägbett, Extensionstisch, Perlgerät | 6,00 € | ||
20.7 | Behandlung mit physikalischen oder medicomechanischen Apparaten | 6,00 € | |
20.8 | Einreibungen zu therapeutischen Zwecken in die Haut | 4,00 € | |
21 | Akupunktur | ||
21.1 | Akupunktur einschließlich Pulsdiagnose | 23,00 € | |
21.2 | Moxibustionen, Injektionen und Quaddelungen in Akupunkturpunkte | 7,00 € | |
22 | Inhalationen | ||
22.1 | Inhalationen, soweit sie von der Heilpraktikerin/dem Heilpraktiker mit den verschiedenen Apparaten in der Sprechstunde ausgeführt werden | 3,00 € | |
24-30 | Blutentnahmen - Injektionen - Infusionen -Hautableitungsverfahren | ||
24 | Eigenblut, Eigenharn | ||
24.1 | Eigenblutinjektion | 11,00 € | |
25 | Injektionen, Infusionen | ||
25.1 | Injektion, subkutan | 4,50 € | |
25.2 | Injektion, intramuskulär | 4,50 € | |
25.3 | Injektion, intravenös, intraarteriell | 6,00 € | |
25.4 | Intrakutane Reiztherapie (Quaddelbehandlung), pro Sitzung | 7,00 € | |
25.5 | Injektion, intraartikulär | 11,00€ | |
25.6 | Neural- oder segmentgezielte Injektionen nach Hunecke | 11,00 € | |
25.7 | Infusion | 7,00 € | |
25.8 | Dauertropfeninfusion | 10,00 € | |
26 | Blutentnahmen | ||
26.1 | Blutentnahme | 3,00 € | |
26.2 | Aderlass | 12,00 € | |
27 | Hautableitungsverfahren, Hautreizverfahren | ||
27.1 | Setzen von Blutegeln, ggf. einschl. Verband | 5,00 € | |
27.2 | Skarifikation der Haut | 4,00 € | |
27.3 | Setzen von Schröpfköpfen, unblutig | 5,00 € | |
27.4 | Setzen von Schröpfköpfen, blutig | 5,00 € | |
27.5 | Schröpfkopfmassage einschl. Gleitmittel | 5,00 € | |
27.6 | Anwendung großer Saugapparate für ganze Extremitäten | 5,00 € | |
27.7 | Setzen von Fontanellen | 5,00 € | |
27.8 | Setzen von Cantharidenblasen | 5,00 € | |
27.9 | Reinjektion des Blaseninhaltes (aus Nummer 27.8) | 5,00 € | |
27.10 | Anwendung von Pustulantien | 5,00 € | |
27.12 | Biersche Stauung | 5,00 € | |
28 | Infiltrationen | ||
28.1 | Behandlung mittels paravertebraler Infiltration, einmalig | 9,00 € | |
28.2 | Behandlung mittels paravertebraler Infiltration, mehrmalig | 15,00 € | |
29 | Roedersches Verfahren | ||
29.1 | Roedersches Behandlungs- und Mandelabsaugverfahren | 5,00 € | |
30 | Sonstiges | ||
30.1 | Spülung des Ohres | 5,00 € | |
31 | Wundversorgung, Verbände und Verwandtes | ||
31.1 | Eröffnung eines oberflächlichen Abszesses | 9,00 € | |
31.2 | Entfernung von Aknepusteln pro Sitzung | 8,00 € | |
32 | Versorgung einer frischen Wunde | ||
32.1 | bei einer kleinen Wunde | 8,00 € | |
32.2 | bei einer größeren und verunreinigten Wunde | 13,00 € | |
33 | Verbände (außer zur Wundbehandlung) | ||
33.1 | Verbände, jedes Mal | 5,00 € | |
33.2 | Elastische Stütz- und Pflasterverbände | 7,00 € | |
33.3 | Kompressions- oder Zinkleimverband Anmerkung: Die Beihilfefähigkeit des für den Verband verbrauchten Materials richtet sich nach dem Beihilferecht des jeweiligen Beihilfeträgers. | 10,00 € | |
34 | Gelenk- und Wirbelsäulenbehandlung | ||
34.1 | Chiropraktische Behandlung | 4,00 € | |
34.2 | Gezielter chiropraktischer Eingriff an der Wirbelsäule Anmerkung: Die Leistung nach Ziffer 34.2 ist nur einmal je Sitzung berechnungsfähig. | 17,00 € | |
35 | Osteopathische Behandlung | ||
35.1 | des Unterkiefers | 11,00 € | |
35.2 | des Schultergelenkes | 21,00 € | |
35.3 | der Handgelenke, des Oberschenkels, des Unterschenkels, des Vorderarmes und der Fußgelenke | 21,00 € | |
35.4 | des Schlüsselbeins und der Kniegelenke | 12,00 € | |
35.5 | des Daumens | 10,00 € | |
35.6 | einzelner Finger und Zehen | 10,00 € | |
36 | Hydro- und Elektrotherapie, Medizinische Bäder und sonstige hydrotherapeutische Anwendungen Anmerkung: Alle nicht aufgeführten Bäder sind nicht beihilfefähig. | ||
36.1 | Leitung eines ansteigenden Vollbades | 7,00 € | |
36.2 | Leitung eines ansteigenden Teilbades | 4,00 € | |
36.3 | Spezialdarmbad (subaquales Darmbad) | 13,00 € | |
36.4 | Kneippsche Güsse | 4,00 € | |
37 | Elektrische Bäder und Heißluftbäder Anmerkung: Alle nicht aufgeführten Bäder sind nicht beihilfefähig. | ||
37.1 | Teilheißluftbad, z. B. Kopf oder Arm | 3,00 € | |
37.2 | Ganzheißluftbad, z. B. Rumpf oder Beine | 5,00 € | |
37.3 | Heißluftbad im geschlossenen Kasten | 5,00 € | |
37.4 | Elektrisches Vierzellenbad | 4,00 € | |
37.5 | Elektrisches Vollbad (Stangerbad) | 8,00 € | |
38 | Spezialpackungen Anmerkung: Alle nicht aufgeführten Packungen sind nicht beihilfefähig. | ||
38.1 | Fangopackungen | 3,00 € | |
38.2 | Paraffinpackungen, örtliche | 3,00 € | |
38.3 | Paraffinganzpackungen | 3,00 € | |
38.4 | Kneippsche Wickel- und Ganzpackungen, Prießnitz- und Schlenzpackungen | 3,00 € | |
39 | Elektro-physikalische Heilmethoden | ||
39.1 | Einfache oder örtliche Lichtbestrahlungen | 3,00 € | |
39.2 | Ganzbestrahlungen | 8,00 € | |
39.4 | Faradisation, Galvanisation und verwandte Verfahren (Schwellstromgeräte) | 4,00 € | |
39.5 | Anwendung der Influenzmaschine | 4,00 € | |
39.6 | Anwendung von Heizsonnen (Infrarot) | 4,00 € | |
39.7 | Verschorfung mit heißer Luft und heißen Dämpfen | 8,00 € | |
39.8 | Behandlung mit hochgespannten Strömen, Hochfrequenzströmen in Verbindung mit verschiedenen Apparaten | 3,00 € | |
39.9 | Langwellenbehandlung (Diathermie), Kurzwellen- und Mikrowellenbehandlung | 3,00 € | |
39.10 | Magnetfeldtherapie mit besonderen Spezialapparaten | 4,00 € | |
39.11 | Elektromechanische und elektrothermische Behandlung (je nach Aufwand und Dauer) | 4,00 € | |
39.12 | Niederfrequente Reizstromtherapie, z. B. Jono-Modulator | 4,00 € | |
39.13 | Ultraschall-Behandlung | 4,00 € |