§ 2 FStrPrivFinG - Gebührenerhebung durch Private
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Bau und die Finanzierung von Bundesfernstraßen durch Private (Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- FStrPrivFinG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 9290-11
Der Private, dem nach § 1 Abs. 2 Aufgaben zur Ausführung übertragen werden, erhält das Recht zur Erhebung von Mautgebühren. Das Gebührenaufkommen steht dem Privaten zu.