Versionsverlauf

§ 2 FStrPrivFinG - Gebührenerhebung durch Private

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Bau und die Finanzierung von Bundesfernstraßen durch Private (Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
FStrPrivFinG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
9290-11

Der Private, dem nach § 1 Abs. 2 Aufgaben zur Ausführung übertragen werden, erhält das Recht zur Erhebung von Mautgebühren. Das Gebührenaufkommen steht dem Privaten zu.