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  • ab 01.01.1999 (aktuelle Fassung)

§ 174a ZVG - Recht des Insolvenzverwalters

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung 
Redaktionelle Abkürzung
ZVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
310-14

Der Insolvenzverwalter kann bis zum Schluss der Verhandlung im Versteigerungstermin verlangen, dass bei der Feststellung des geringsten Gebots nur die den Ansprüchen aus § 10 Abs. 1 Nr. 1a vorgehenden Rechte berücksichtigt werden; in diesem Fall ist das Grundstück auch mit der verlangten Abweichung auszubieten.