§ 43 PBefG - Sonderformen des Linienverkehrs
Bibliographie
- Titel
- Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
- Amtliche Abkürzung
- PBefG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 9240-1
1Als Linienverkehr gilt, unabhängig davon, wer den Ablauf der Fahrten bestimmt, auch der Verkehr, der unter Ausschluss anderer Fahrgäste der regelmäßigen Beförderung von
- 1.Berufstätigen zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (Berufsverkehr),
- 2.Schülern zwischen Wohnung und Lehranstalt (Schülerfahrten),
- 3.Personen zum Besuch von Märkten (Marktfahrten),
- 4.Theaterbesuchern
dient. 2Die Regelmäßigkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Ablauf der Fahrten wechselnden Bedürfnissen der Beteiligten angepasst wird.