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  • ab 01.07.1990 (aktuelle Fassung)

§ 43 PBefG - Sonderformen des Linienverkehrs

Bibliographie

Titel
Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
Amtliche Abkürzung
PBefG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
9240-1

1Als Linienverkehr gilt, unabhängig davon, wer den Ablauf der Fahrten bestimmt, auch der Verkehr, der unter Ausschluss anderer Fahrgäste der regelmäßigen Beförderung von

  1. 1.
    Berufstätigen zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (Berufsverkehr),
  2. 2.
    Schülern zwischen Wohnung und Lehranstalt (Schülerfahrten),
  3. 3.
    Personen zum Besuch von Märkten (Marktfahrten),
  4. 4.
    Theaterbesuchern

dient. 2Die Regelmäßigkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Ablauf der Fahrten wechselnden Bedürfnissen der Beteiligten angepasst wird.