Versionsverlauf


  • ab 12.04.2002 (aktuelle Fassung)

§ 1 HundVerbrEinfVO - Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über Ausnahmen zum Verbringungs- und Einfuhrverbot von gefährlichen Hunden in das Inland (Hundeverbringungs- und -einfuhrverordnung - HundVerbrEinfVO)
Amtliche Abkürzung
HundVerbrEinfVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7824-6-1

Im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. 1.
    Begleitperson:

    eine Person, die einen gefährlichen Hund in das Inland verbringt oder einführt;
  2. 2.
    Nämlichkeit:

    Übereinstimmung des in das Inland verbrachten oder eingeführten gefährlichen Hundes mit dem in Dokumenten oder Bescheinigungen und durch Kennzeichnung nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ausgewiesenen Tier.