§ 1 ZustVO ArbtG - Aufgaben des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (Zuständigkeitsverordnung Arbeits- und technischer Gefahrenschutz - ZustVO ArbtG)
- Amtliche Abkürzung
- ZustVO ArbtG
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 281
(1) Die Bezirksregierungen sind zuständig für Verwaltungsaufgaben, die nach den in Anlage 1 aufgeführten Rechtsvorschriften durchzuführen sind, soweit nicht in Anlage 2 andere Stellen als sachlich zuständig bestimmt sind. Verwaltungsaufgaben, die durch Bundes- oder Landesrecht den für den Arbeitsschutz zuständigen unteren Landesbehörden unter wechselnder Bezeichnung für diese Behörden (Gewerbeaufsicht, Beamtinnen und Beamte im Sinne des § 139b der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) in der jeweils geltenden Fassung, Gewerbeaufsichtsbeamtinnen und Gewerbeaufsichtsbeamte, Gewerbeärztinnen und Gewerbeärzte, Gewerbeinspektorinnen und Gewerbeinspektoren oder Gewerbeaufsichtsamt) übertragen sind, werden von den Bezirksregierungen wahrgenommen.
(2) In Anlagen und Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, ist die Bezirksregierung Arnsberg zuständig für Verwaltungsaufgaben, die nach den in Anlage 1 aufgeführten Rechtsvorschriften durchzuführen sind, soweit nicht in Anlage 2 andere Stellen für die Bergaufsicht als sachlich zuständig bestimmt sind.