§ 3 SGGAG
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Ausführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- SGGAG,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 33-1
Den Gerichten ist die erforderliche Anzahl von nichtrichterlichen Beamten und von Angestellten beizugeben.