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  • ab 01.01.1954 (aktuelle Fassung)

§ 3 SGGAG

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Ausführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
SGGAG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
33-1

Den Gerichten ist die erforderliche Anzahl von nichtrichterlichen Beamten und von Angestellten beizugeben.