Anlage 2 AFuV - Gebührenverzeichnis
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zum Gesetz über den Amateurfunk (Amateurfunkverordnung - AFuV)
- Amtliche Abkürzung
- AFuV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 9022-2-2
Anlage 2
(zu § 1 Nr. 7 und § 18)
Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post erhebt für Amtshandlungen nach § 18 dieser Verordnung folgende Gebühren:
1 | 2 | 3 | ||||
---|---|---|---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro | ||||
(ab jeweils 1.1.) | ||||||
2005 | 2006 | 2008 | ||||
1 | a) | Erteilung eines Amateurfunkzeugnisses nach bestandener (Erst-) Prüfung für die | Klasse A | 90 (1) | 100 (1) | 110 (1) |
Klasse E | 60 (1) | 70 (1) | 80 (1) | |||
b) | Erteilung eines Amateurfunkzeugnisses nach bestandener Wiederholungsprüfung für die | Klasse A | 60 (1) | 70 (1) | 80 (1) | |
Klasse E | 40 (1) | 50 (1) | 60 (1) | |||
c) | Erteilung einer Bescheinigung nach bestandener Zusatzprüfung gemäß § 4 Abs. 4 | 60 (1) | 70 (1) | 80 (1) | ||
2 | Ausstellen einer harmonisierten Prüfungsbescheinigung oder einer Zeugniszweitschrift | 40 | 55 | 70 | ||
3 | a) | Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst und Zuteilung eines personengebundenen Rufzeichens | 40 | 55 | 70 | |
b) | Zuteilung eines weiteren Rufzeichens nach § 16 Abs. 2 | 40 | 55 | 70 | ||
c) | Zuteilung eines Ausbildungsrufzeichens nach § 12 Abs. 1 | 70 | 70 | 70 | ||
d) | Zuteilung eines Rufzeichens für eine Klubstation nach § 14 Abs. 1 | 60 | 85 | 110 | ||
e) | Zuteilung eines Rufzeichens für eine fernbediente oder automatisch arbeitende Amateurfunkstelle (beispielsweise Relaisfunkstelle oder Funkbake) nach § 13 Abs. 1 | 80 | 150 | 200 | ||
4 | Anordnung der Einschränkung des Betriebes oder der Außerbetriebnahme einer Amateurfunkstelle auf Grund von Verstößen gegen Bestimmungen des Amateurfunkgesetzes oder der Amateurfunkverordnung | 160 | 160 | 160 | ||
5 | Prüfen und Anerkennen von Genehmigungen anderer Verwaltungen und nicht CEPT-konformer Prüfungsbescheinigungen | 70 | 100 | 130 | ||
6 | Zurücknahme eines Antrags nach dem Beginn der sachlichen Bearbeitung und vor Beendigung der Amtshandlung; Ablehnung von Anträgen auf die in den Nummern 1 bis 3 und 5 genannten Amtshandlungen; Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, soweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hat. | Die Gebühr ermäßigt sich um ein Viertel der für den Verwaltungsakt vorgesehenen Gebühr. |
Maßgeblich für die Gebühr ist der Prüfungstermin.
Maßgeblich für die Gebühr ist der Prüfungstermin.
Maßgeblich für die Gebühr ist der Prüfungstermin.
Maßgeblich für die Gebühr ist der Prüfungstermin.
Maßgeblich für die Gebühr ist der Prüfungstermin.
Maßgeblich für die Gebühr ist der Prüfungstermin.
Maßgeblich für die Gebühr ist der Prüfungstermin.
Maßgeblich für die Gebühr ist der Prüfungstermin.
Maßgeblich für die Gebühr ist der Prüfungstermin.
Maßgeblich für die Gebühr ist der Prüfungstermin.
Maßgeblich für die Gebühr ist der Prüfungstermin.
Maßgeblich für die Gebühr ist der Prüfungstermin.
Maßgeblich für die Gebühr ist der Prüfungstermin.
Maßgeblich für die Gebühr ist der Prüfungstermin.
Maßgeblich für die Gebühr ist der Prüfungstermin.