§ 15 AbgG - Versorgungsabfindung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags (Abgeordnetengesetz - AbgG)
- Amtliche Abkürzung
- AbgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 1101 3
(1) Ein Abgeordneter, der bei seinem Ausscheiden weder eine Anwartschaft noch einen Anspruch auf Altersentschädigung nach § 11 bis § 14 erworben hat, erhält für die Zeit der Zugehörigkeit im Landtag auf Antrag eine Versorgungsabfindung. Sie wird für jeden angefangenen Monat der Mitgliedschaft im Landtag gezahlt und beträgt 70 vom Hundert des für diesen Monat jeweils geltenden Höchstbeitrages zur Rentenversicherung der Angestellten.
(2) Ausscheidende Abgeordnete werden auf Antrag für die Dauer ihrer Mitgliedschaft im Landtag nach Maßgabe des § 23 Abs. 7 und 8 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages zur gesetzlichen Rentenversicherung und in entsprechender Anwendung des § 23 Abs. 3 desselben Gesetzes für eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung nachversichert.
(3) An Stelle der Versorgungsabfindung nach Absatz 1 wird die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes auf Antrag als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts der Beamten und Richter berücksichtigt.
(4) Im Falle des Wiedereintritts in den Landtag beginnen die Fristen für die Mitgliedschaftsdauer nach § 11 erneut zu laufen, wenn dem Abgeordneten eine Versorgungsabfindung nach Absatz 1 gewährt wurde oder eine Anrechnung der Zeit der früheren Mitgliedschaft als Dienstzeit nach Absatz 3 erfolgt ist.