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§ 1 ThürAGPaßPAuswG - Sachliche Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Paßgesetzes und des Personalausweisgesetzes (ThürAGPaßPAuswG)
Amtliche Abkürzung
ThürAGPaßPAuswG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
Neue FN 2019

Passbehörden nach § 19 Abs. 1 Satz 1 des Paßgesetzes (PaßG) und Personalausweisbehörden nach § 7 Abs. 1 des Personalausweisgesetzes (PAuswG) sind die Gemeinden. Sie nehmen die Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis wahr.