§ 125 HSchG - Studierendenvertretung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
(1) An den Schulen für Erwachsene, an den Fachschulen werden Studierendenvertretungen gewählt. Sind Fachschulen Bestandteil einer beruflichen Schule (§ 43) können die Schülerinnen und Schüler und die Studierenden jeweils mit Mehrheit beschließen, eine gemeinsame Vertretung zu bilden. Auf die Studierendenvertretung sind die §§ 121 bis 124 entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass
- 1.der Vorstand des Studierendenbeirats der Schule unmittelbar von allen Studierenden gewählt wird, wenn diese es beschließen,
- 2.der Landesstudierendenrat der Schulen für Erwachsene von je einer Vertreterin oder einem Vertreter einer jeden Schule für Erwachsene gebildet wird und
- 3.der Landesstudierendenrat der Fachschulen aus neun Mitgliedern besteht; diese und eine gleiche Zahl von Ersatzmitgliedern werden aus der Mitte einer Delegiertenversammlung gewählt, in die die Studierendenvertretung einer jeden Fachschule eine Vertreterin oder einen Vertreter entsendet.