§ 6 SchulG - Geltungsbereich, Rechtsstellung und Bezeichnung
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Schulen im Sinne dieses Gesetzes sind Bildungsstätten, die unabhängig vom Wechsel der Lehrerinnen und Lehrer sowie der Schülerinnen und Schüler nach Lehrplänen Unterricht in mehreren Fächern erteilen.
(2) Dieses Gesetz gilt für die öffentlichen Schulen. Für Schulen in freier Trägerschaft und für freie Unterrichtseinrichtungen gilt es nach Maßgabe der Vorschriften des Elften Teils. Dieses Gesetz gilt nicht für die Verwaltungsschulen, die Ausbildungseinrichtungen für Heilberufe und Heilhilfsberufe sowie für die Einrichtungen der Weiterbildung, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.
(3) Öffentliche Schulen sind die Schulen, für die das Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband Schulträger ist. Öffentliche Schulen sind nichtrechtsfähige Anstalten des Schulträgers.
(4) Öffentliche Schulen sind auch Schulen, deren Schulträger eine Innung, eine Handwerkskammer, eine Industrie- und Handelskammer oder eine Landwirtschaftskammer ist.
(5) Schulen in freier Trägerschaft sind alle anderen Schulen, die in den Absätzen 3 und 4 nicht genannt sind.
(6) Jede Schule führt eine Bezeichnung, die den Schulträger und die Schulform angibt. Die Schulstufe ist bei Förderschulen und bei den Gymnasien und Gesamtschulen anzugeben, die als Schulen nur einer Sekundarstufe geführt werden. Bei Grundschulen und Hauptschulen ist auch die Schulart anzugeben, bei Förderschulen der Förderschwerpunkt, in dem sie vorrangig unterrichten. Berufskollegs mit Bildungsgängen, die gemäß § 22 Absatz 5 zur allgemeinen Hochschulreife führen, können dafür den Zusatz "Berufliches Gymnasium" führen. Der Name der Schule muss sich von dem anderer Schulen am gleichen Ort unterscheiden. Dies gilt auch für Ersatzschulen, die auch als solche erkennbar sein müssen.