Versionsverlauf


  • ab 01.08.1994 (aktuelle Fassung)

§ 4 AÜG - Rücknahme

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG)
Amtliche Abkürzung
AÜG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-31

(1) 1Eine rechtswidrige Erlaubnis kann mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden. 2§ 2 Abs. 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) 1Die Erlaubnisbehörde hat dem Verleiher auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand der Erlaubnis vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. 2Auf Vertrauen kann sich der Verleiher nicht berufen, wenn er

  1. 1.

    die Erlaubnis durch arglistige Täuschung, Drohung oder eine strafbare Handlung erwirkt hat;

  2. 2.

    die Erlaubnis durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, oder

  3. 3.

    die Rechtswidrigkeit der Erlaubnis kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.

3Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Verleiher an dem Bestand der Erlaubnis hat. 4Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Erlaubnisbehörde festgesetzt. 5Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Erlaubnisbehörde den Verleiher auf sie hingewiesen hat.

(3) Die Rücknahme ist nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zulässig, in dem die Erlaubnisbehörde von den Tatsachen Kenntnis erhalten hat, die die Rücknahme der Erlaubnis rechtfertigen.