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  • ab 11.08.1993 (aktuelle Fassung)

§ 93a BVerfGG - Annahme zur Entscheidung

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG) 
Amtliche Abkürzung
BVerfGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
1104-1

(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung.

(2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,

  1. a)
    soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,
  2. b)
    wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.