§ 93a BVerfGG - Annahme zur Entscheidung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG)
- Amtliche Abkürzung
- BVerfGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 1104-1
(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung.
(2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,
- a)soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,
- b)wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.