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§ 77 BerlHG - Universitätsklinika

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Amtliche Abkürzung
BerlHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
221-11

(1) Für die Universitätsklinika gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, § 23 des Berliner Betriebsgesetzes vom 9. Juli 1993 (GVBl. S. 319) und die §§ 1 bis 4 und 19 bis 28 sowie § 30 Abs. 3 des Landeskrankenhausgesetzes in der Fassung vom 1. September 1986 (GVBl. S. 1533), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Juli 1994 (GVBl. S. 193), und die zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften entsprechend. Für die Vergabe von Aufträgen gilt § 55 der Landeshaushaltsordnung, für die Planung und Durchführung der Baumaßnahmen, größeren Beschaffungen und größeren Entwicklungsvorhaben gelten die §§ 24 und 54 der Landeshaushaltsordnung entsprechend.

(2) Für die Vorschläge zur Begründung und Beendigung der Rechtsverhältnisse von nichtwissenschaftlichem Personal der Universitätsklinika, das nicht den wissenschaftlichen Einrichtungen gemäß § 81 zugewiesen ist, sind die Leiter der Organisationseinheit zuständig, in denen die betreffenden Aufgaben wahrgenommen werden sollen.

(3) Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung kann durch Rechtsverordnungen regeln, in welchem Umfang die Bestimmungen der §§ 76 bis 82 auch für die Fachbereiche Zahnmedizin und Veterinärmedizin gelten.