§ 35 ZPO - Wahl unter mehreren Gerichtsständen
Bibliographie
- Titel
- Zivilprozessordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- ZPO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 310-4
Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl.
Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl.