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  • ab 01.01.2015 (aktuelle Fassung)

§ 22 ThürBG - Rechtsfolgen des Verlustes der Beamtenrechte (§ 24 Abs. 1 BeamtStG)

Bibliographie

Titel
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Amtliche Abkürzung
ThürBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2030-2

Endet das Beamtenverhältnis nach § 24 Abs. 1 BeamtStG, so haben frühere Beamte keinen Anspruch auf Leistungen des Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sie dürfen die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nicht führen.