§ 63a KWG - Sondervorschriften für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Kreditwesen
Redaktionelle Abkürzung
KWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7610-1

(1) Soweit ein Kreditinstitut mit Sitz in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) am 1. Juli 1990 Bankgeschäfte in dem in § 1 Abs. 1 bezeichneten Umfang betreiben durfte, gilt die Erlaubnis nach § 32 als erteilt.

(2) Das Bundesaufsichtsamt kann Gruppen von Kreditinstituten oder einzelne Kreditinstitute mit Sitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet von Verpflichtungen auf Grund dieses Gesetzes freistellen, wenn dieß aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der noch fehlenden Angleichung des Rechts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet an das Bundesrecht, angezeigt ist.

(3) § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3, § 46a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2, § 46b Satz 1 bis 5 und die §§ 46c und 47 Abs. 1 Nr. 1 gelten mit der Maßgabe, daß für Kreditinstitute mit Sitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet an die Stelle des Konkursverfahrens das Verfahren nach der Gesamtvollstreckungsordnung tritt und daß die Gesamtvollstreckung nur auf Antrag des Bundesaufsichtsamtes eröffnet werden kann.