§ 14 SächsLKrO - Wahlrecht
Bibliographie
- Titel
- Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsLKrO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 231-2
(1) Die Bürger des Landkreises sind im Rahmen der Gesetze zu den Kreiswahlen wahlberechtigt und haben das Stimmrecht in Kreisangelegenheiten. Die Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft sind auch wahlberechtigt und stimmberechtigt in Kreisangelegenheiten, sofern sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten im Landkreis wohnen; § 13 Abs. 1 und 3 gilt entsprechend.
(2) Ausgeschlossen vom Wahlrecht und vom Stimmrecht ist,
- 1.
wer infolge deutschen Richterspruchs das Wahlrecht oder Stimmrecht nicht besitzt,
- 2.
für wen zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nach deutschem Recht nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht umfasst.