§ 33 BG LSA - Zuständigkeit und Wirksamkeit der Entlassung
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz Sachsen-Anhalt (BG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- BG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2030.1
Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, wird die Entlassung von der Stelle verfügt, die nach § 10 Abs. 1 für die Ernennung des Beamten zuständig wäre, und tritt im Falle des § 28 Nr. 1 mit der Zustellung, im übrigen mit dem Ende des Monats ein, der auf den Monat folgt, in dem die Entlassungsverfügung dem Beamten schriftlich mitgeteilt worden ist.