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§ 33 BG LSA - Wirksamwerden der Entlassungsverfügung

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz Sachsen-Anhalt (BG LSA)
Amtliche Abkürzung
BG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2030.1

Das Beamtenverhältnis endet mit Ablauf des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Entlassungsverfügung dem Beamten zugestellt worden ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist und in der Entlassungsverfügung kein späterer Zeitpunkt genannt ist. In den Fällen des § 28 Abs. 1 Nr. 1 endet das Beamtenverhältnis mit der Zustellung der Entlassungsverfügung.