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§ 41 LwahlG - Feststellung des Wahlergebnisses

Bibliographie

Titel
Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz -LWahlG)
Amtliche Abkürzung
LwahlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
111-1

(1) Der Wahlvorstand führt die Wahlhandlung im Wahlbezirk durch und stellt das Wahlergebnis fest.

(2) Der Wahlvorstand entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen. Der Kreiswahlausschuss hat das Recht der Nachprüfung.

(3) Der Kreiswahlausschuss stellt das Wahlergebnis im Wahlkreis fest. Der Landeswahlausschuss stellt das Wahlergebnis im Land fest. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter gibt das Wahlergebnis im Wahlkreis, die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter das Wahlergebnis aus den Wahlkreisen und aus den Landeslisten bekannt.

(4) Die Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter benachrichtigen die gewählten Wahlkreisbewerberinnen und Wahlkreisbewerber. Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter benachrichtigt die aus den Landeslisten gewählten Bewerberinnen und Bewerber. In den Benachrichtigungen nach Satz 1 und 2 werden die Gewählten aufgefordert, binnen einer Woche der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.