§ 106 LWaG - Wasserbehörden
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
- Amtliche Abkürzung
- LWaG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 753-2
Die Durchführung des Wasserhaushaltsgesetzes, dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen ist Aufgabe der Wasserbehörden, soweit durch Rechtsvorschriften nicht etwas anderes bestimmt ist. Wasserbehörden sind:
- 1.das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz als oberste Wasserbehörde,
- 2.die Staatlichen Ämter für Umwelt und Natur sowie die Landräte und die Oberbürgermeister (Bürgermeister) der kreisfreien Städte als untere Wasserbehörden.
Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben nach Satz 1 als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Satz 3 gilt für die amtsfreien Gemeinden und Ämter entsprechend, soweit ihnen Vollzugsaufgaben nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes übertragen werden.