§ 106 LWaG - Wasserbehörden
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
- Amtliche Abkürzung
- LWaG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 753-2
Die Durchführung des Wasserhaushaltsgesetzes, des § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei wasserbezogenen Vorhaben, dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen ist Aufgabe der Wasserbehörden, soweit durch Rechtsvorschriften nicht etwas anderes bestimmt ist. Wasserbehörden sind:
- 1.das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz als oberste Wasserbehörde,
- 2.die Staatlichen Ämter für Umwelt und Natur sowie die Landräte und die Oberbürgermeister (Bürgermeister) der kreisfreien Städte als untere Wasserbehörden.
Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben nach Satz 1 als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Satz 3 gilt für die amtsfreien Gemeinden und Ämter entsprechend, soweit ihnen Vollzugsaufgaben nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes übertragen werden.