§ 58 LWO - Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlordnung (LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 16-23
Im Anschluss an die Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand ohne Unterbrechung das Wahlergebnis im Wahlbezirk und stellt fest
- 1.die Zahl der Wahlberechtigten,
- 2.die Zahl der Wähler,
- 3.die Zahlen der gültigen und ungültigen Wahlkreisstimmen,
- 4.die Zahlen der gültigen und ungültigen Landesstimmen,
- 5.die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Wahlkreisstimmen,
- 6.die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen gültigen Landesstimmen.