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§ 58 LWO - Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk

Bibliographie

Titel
Landeswahlordnung (LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
16-23

Im Anschluss an die Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand ohne Unterbrechung das Wahlergebnis im Wahlbezirk und stellt fest

  1. 1.
    die Zahl der Wahlberechtigten,
  2. 2.
    die Zahl der Wähler,
  3. 3.
    die Zahlen der gültigen und ungültigen Wahlkreisstimmen,
  4. 4.
    die Zahlen der gültigen und ungültigen Landesstimmen,
  5. 5.
    die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Wahlkreisstimmen,
  6. 6.
    die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen gültigen Landesstimmen.