§ 138 SGB IX - Besondere Höhe des Beitrages zu den Aufwendungen (1)
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX)
- Amtliche Abkürzung
- SGB IX
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-9-3
Nach Artikel 26 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) tritt das Gesetz am 1. Januar 2018 in Kraft. Abweichend davon treten in Teil 2 die Kapitel 1 bis 7 sowie 9 bis 11 mit Ausnahme von § 94 Absatz 1 nach Artikel 26 Absatz 4 des vorgenannten Gesetzes am 1. Januar 2020 in Kraft.
(1) Ein Beitrag ist nicht aufzubringen bei
- 1.
heilpädagogischen Leistungen nach § 113 Absatz 2 Nummer 3,
- 2.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 109,
- 3.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 111 Absatz 1,
- 4.
Leistungen zur Teilhabe an Bildung nach § 112 Absatz 1 Nummer 1,
- 5.
Leistungen zur schulischen oder hochschulischen Ausbildung oder Weiterbildung für einen Beruf nach § 112 Absatz 1 Nummer 2, soweit diese Leistungen in besonderen Ausbildungsstätten über Tag und Nacht für Menschen mit Behinderungen erbracht werden,
- 6.
Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 113 Absatz 2 Nummer 5, soweit diese der Vorbereitung auf die Teilhabe am Arbeitsleben nach § 111 Absatz 1 dienen,
- 7.
Leistungen nach § 113 Absatz 1, die noch nicht eingeschulten leistungsberechtigten Personen die für sie erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen sollen,
- 8.
gleichzeitiger Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zweiten oder Zwölften Buch oder nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes.
(2) Wenn ein Beitrag nach § 137 aufzubringen ist, ist für weitere Leistungen im gleichen Zeitraum oder weitere Leistungen an minderjährige Kinder im gleichen Haushalt nach diesem Teil kein weiterer Beitrag aufzubringen.
(3) Bei einmaligen Leistungen zur Beschaffung von Bedarfsgegenständen, deren Gebrauch für mindestens ein Jahr bestimmt ist, ist höchstens das Vierfache des monatlichen Beitrages einmalig aufzubringen.
(4) 1Wenn eine volljährige nachfragende Person Leistungen bedarf, ist von den Eltern oder dem Elternteil ein Beitrag in Höhe von monatlich 32,08 Euro aufzubringen. 2§ 94 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 des Zwölften Buches gilt entsprechend.