§ 11 LHG M-V - Zusammenwirken von Staat und Hochschule
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LHG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 221-11
Staat und Hochschule wirken nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zusammen, insbesondere bei
- 1.
der Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen,
- 2.
der Weiterentwicklung und Ordnung von Studium sowie Prüfungen,
- 3.
der Regelung des Zugangs zum Studium,
- 4.
der finanziellen Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses,
- 5.
der Einstellung von Professorinnen, Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren,
- 6.
der Bestellung der Hochschulleiterin oder des Hochschulleiters und der Kanzlerin oder des Kanzlers und
- 7.
der Hochschulplanung.