§ 126 BerlHGÜberleitungsbestimmungen für die Hochschulgremien und die Kuratorien
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- BerlHG,BE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 221-11
(1) Die Änderungen in der Zusammensetzung der Hochschulgremien und der Kuratorien sind mit der nächsten nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes turnusgemäß stattfindenden Wahl zu vollziehen.
(2) Die Neubildung der Kuratorien einschließlich ihrer Kommissionen an den Universitäten und an der Hochschule der Künste sowie die Bildung der Kuratorien einschließlich ihrer Kommissionen für diejenigen Hochschulen, an denen bisher keine Kuratorien bestanden, erfolgt bis spätestens zum 1. April 1991. Bis zum In-Kraft-Treten der gemäß § 67 Abs. 1 Satz 2 von den Kuratorien zu beschließenden Regelungen über die Übertragung der Befugnisse der obersten Dienstbehörde, der Dienstbehörde, der Personalstelle und der Personalwirtschaftsstelle gelten die Vorschriften des § 67 Abs. 1, einschließlich der auf dessen Grundlage erlassenen Übertragungsanordnungen, sowie der §§ 68 und 93 Abs. 3 des Berliner Hochschulgesetzes vom 13. November 1986 (GVBl. S. 1771) fort.
(3) Soweit bis zum 1. April 1991 an den Hochschulen turnusgemäß keine Neuwahl der Hochschulmitglieder der entsprechenden Gremien durchgeführt wird, gelten bis zur Durchführung von Wahlen folgende Übergangsregelungen:
- 1.Im Akademischen Senat entfällt die Mitgliedschaft des Präsidenten oder der Präsidentin, des Rektors oder der Rektorin, der Dekane oder Dekaninnen als Sprecher oder Sprecherinnen der Fächergruppen sowie des Prorektors oder der Prorektorin. Soweit danach in den Mitgliedergruppen gemäß § 45 Abs. 1 Sitze hinzukommen, erhalten diese Sitze diejenigen Personen, die entsprechend den Regelungen der Hochschulwahlrechtsverordnung nachrücken würden; soweit Sitze entfallen, scheiden diejenigen Personen aus, die entsprechend den Regelungen der Hochschulwahlrechtsverordnung kein Mandat erhalten hätten.
- 2.Soweit in den Fachbereichsräten in den Mitgliedergruppen gemäß § 45 Abs. 1 Sitze hinzukommen, erhalten diese Sitze diejenigen Personen, die entsprechend den Regelungen der Hochschulwahlrechtsverordnung nachrücken würden.
- 3.In den bisherigen Direktorien der Einrichtungen der Fachbereiche gemäß § 75 Abs. 1 erhalten bis zur Bildung der Institutsräte gemäß § 75 Abs. 2 die bisherigen nach dem Gesetz redeberechtigten Teilnehmer und Teilnehmerinnen Stimmrecht.