§ 5 HeilBerG

Bibliographie

Titel
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Amtliche Abkürzung
HeilBerG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
502-1

(1) Die Kammern können von den Kammerangehörigen die Auskünfte verlangen, die sie zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen. Die Auskunftspflicht entfällt, soweit sich die Kammerangehörigen bei Erteilung der Auskunft einer straf- oder berufsgerichtlichen Verfolgung aussetzen würden. Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit der im öffentlichen Dienst tätigen Kammerangehörigen bleibt unberührt. Die Einhaltung dieser Auskunftspflicht kann mit Verwaltungszwang durchgesetzt werden.

(2) Bei den Kammern sind Verzeichnisse der Kammerangehörigen zu führen.

(3) Alle Kammerangehörigen sind verpflichtet, ihrer Kammer die hierzu erforderlichen Angaben zu machen und die entsprechenden Nachweise zu erbringen. Zu den erforderlichen Angaben gehören insbesondere:

  1. 1.
    Name, Geburtsname, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland, jetzige und frühere Staatsangehörigkeit, berufliche und private Anschrift;
  2. 2.
    Approbation oder Berufsausübungserlaubnis, gegebenenfalls Arbeitsgenehmigung; Gebiets-, Schwerpunkts- und Bereichsbezeichnung, für die eine Anerkennung ausgesprochen wurde, und das Gebiet, in dem derzeit die heilberufliche Tätigkeit ausgeübt wird; Dauer der Tätigkeit; bei selbstständiger Tätigkeit die Zahl der berufsspezifischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Berufsgruppen;
  3. 3.
    in- und ausländische akademische Grade;
  4. 4.
    Anerkennung einer Weiterbildung nach § 35, § 53 Abs. 6 sowie § 55 Abs. 1.

(4) Die jeweils zuständige Kammer wird durch die zuständige Behörde über die Erteilung, das Erlöschen, die Rücknahme, das Ruhen und den Widerruf von Approbationen und Berufserlaubnissen informiert.

(5) Die Kammern dürfen Daten nach Absatz 1 bis 4 nur erheben und speichern, soweit dies für die Wahrnehmung der ihnen in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Soweit es zur Wahrnehmung gesetzlich übertragener Aufgaben erforderlich ist, dürfen die gespeichertem Daten an die Fürsorgeeinrichtungen der Kammern, die Versorgungswerke und die Aufsichts- und Approbationsbehörden übermittelt werden. Für die Übermittlung von Daten an andere öffentliche Stellen oder an andere Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereiches sowie in allen übrigen Fällen gelten die Bestimmungen des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung; soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.