§ 5 HeilBerG

Bibliographie

Titel
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Amtliche Abkürzung
HeilBerG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
502-1

(1) Die Kammern können von den Kammerangehörigen die Auskünfte verlangen, die sie zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen. Die Auskunftspflicht entfällt, soweit sich die Kammerangehörigen bei Erteilung der Auskunft einer straf- oder berufsgerichtlichen Verfolgung aussetzen würden. Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit der im öffentlichen Dienst tätigen Kammerangehörigen bleibt unberührt. Die Einhaltung dieser Auskunftspflicht kann mit Verwaltungszwang durchgesetzt werden.

(2) Bei den Kammern sind Verzeichnisse der Kammerangehörigen zu führen. Alle Kammerangehörigen sind verpflichtet, ihrer Kammer die hierzu erforderlichen Angaben zu machen und die entsprechenden Nachweise zu erbringen. Zu den erforderlichen Angaben gehören insbesondere:

  1. 1.
    Name, Geburtsname, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland, jetzige und frühere Staatsangehörigkeit, berufliche und private Anschrift;
  2. 2.
    Approbation oder Berufsausübungserlaubnis, gegebenenfalls Arbeitsgenehmigung; Gebiets-, Schwerpunkts- und Bereichsbezeichnung, für die eine Anerkennung ausgesprochen wurde, und das Gebiet, in dem derzeit die heilberufliche Tätigkeit ausgeübt wird; die Dauer der Tätigkeit; bei selbstständiger Tätigkeit die Zahl der berufsspezifischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Berufsgruppen;
  3. 3.
    in- und ausländische akademische Grade;
  4. 4.
    Anerkennung einer Weiterbildung nach § 35 und § 54.

(3) Die Kammern stellen den elektronischen Heilberufsausweis unter Beachtung der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen und des Signaturgesetzes aus. Sie können dabei mit anderen Kammern auf Landes- und Bundesebene zusammenwirken sowie vorhandene Zertifizierungsdiensteanbieter mit der Produktion des elektronischen Heilberufsausweises, der Vergabe des qualifizierten Zertifikats sowie mit der Ausgabe des elektronischen Heilberufsausweises beauftragen. Die Kammern können in entsprechender Anwendung der Sätze 1 bis 3 auch für Angehörige derjenigen Heilberufe sowie medizinischen und pharmazeutischen Hilfsberufe, die keiner Kammer angehören, auf Antrag elektronische Heilberufs- oder Berufsausweise ausstellen.

(4) Die jeweils zuständige Kammer wird durch die zuständige Behörde über die Erteilung, das Erlöschen, die Rücknahme, das Ruhen und den Widerruf von Approbationen und Berufserlaubnissen informiert.

(5) Die Kammern dürfen Daten nach Absatz 1 bis 4 nur erheben und speichern, soweit dies für die Wahrnehmung der ihnen in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Soweit es zur Wahrnehmung gesetzlich übertragener Aufgaben erforderlich ist, dürfen die gespeicherten Daten an die Fürsorgeeinrichtungen der Kammern, die Versorgungswerke, die Aufsichts- und Approbationsbehörden sowie im Falle des Wechsels der Kammerzugehörigkeit an die zuständige Kammer übermittelt werden. Für die Übermittlung von Daten an andere öffentliche Stellen oder an andere Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereiches sowie in allen übrigen Fällen gelten die Bestimmungen des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung; soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.