§ 105 LBG - Beteiligung der Gewerkschaften und der kommunalen Spitzenverbände
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften sind bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse zu beteiligen. Berühren solche Regelungen die Belange der Kommunalbeamten (§ 179), so sind auch die kommunalen Spitzenverbände zu beteiligen.