§ 105 LBG - Beteiligung der Gewerkschaften und der kommunalen Spitzenverbände

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften sind bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse zu beteiligen. Berühren solche Regelungen die Belange der Kommunalbeamten (§ 179), so sind auch die kommunalen Spitzenverbände zu beteiligen.