§ 105 LBG - Mitwirkung der Gewerkschaften und der kommunalen Spitzenverbände
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Die obersten Landesbehörden und die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften sowie die kommunalen Spitzenverbände wirken bei der Gestaltung des öffentlichen Dienstrechts nach Maßgabe der folgenden Absätze vertrauensvoll zusammen.
(2) Die Ministerien des Innern und für Sport und der Finanzen sowie die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften kommen regelmäßig zu Gesprächen über allgemeine Regelungen der dienstrechtlichen Verhältnisse zusammen. Darüber hinaus können die obersten Landesbehörden sowie die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften aus besonderem Anlaß innerhalb eines Monats eine Erörterung verlangen.
(3) Bei der Vorbereitung von Entwürfen zu allgemeinen Regelungen dienstrechtlicher Verhältnisse sind die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften zu beteiligen; berühren solche Regelungen die Belange der Kommunalbeamten (§ 179), so sind auch die kommunalen Spitzenverbände zu beteiligen. Bei Gesetzentwürfen sind nicht berücksichtigte Vorschläge der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der kommunalen Spitzenverbände auf Antrag dem Landtag bekanntzugeben.