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§ 54 HeilBerG - Rüge

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufegesetz)
Redaktionelle Abkürzung
HeilBerG,SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2122-6

(1) Bei geringfügigen Berufsvergehen kann die Kammer dem Kammermitglied eine Rüge erteilen.

(2) Die Rüge kann mit der Auflage verbunden werden, einen Geldbetrag bis zu 2.000 DM an eine von der Kammer zu bestimmende gemeinnützige Einrichtung zu zahlen.

(3) Das Rügerecht erlischt, sobald wegen desselben Sachverhalts die berufsgerichtliche Klage erhoben ist. Abweichend von Satz 1 kann das Rügerecht wieder ausgeübt werden, wenn das Berufsgericht das Verfahren wegen geringer Schuld und Tatfolgen eingestellt hat (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4). § 56 gilt entsprechend.

(4) Die Rüge ist schriftlich zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und zuzustellen. Gegen die Rüge kann das Kammermitglied innerhalb eines Monats nach Zustellung Beschwerde bei dem Berufsgericht erheben. Die Beschwerde hat die Wirkung einer berufsgerichtlichen Klage nach § 67 Abs. 1.

(5) § 75 Abs. 1 bis 3 und 5 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Frist nach § 75 Abs. 1 drei Jahre beträgt.