§ 37 LWG - Stimmzettel, Wahlumschläge
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Landtagswahlen (Landtagswahlgesetz - LWG)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 1113 4
(1) Für die Wahl dürfen nur amtliche Stimmzettel und bei der Briefwahl amtliche Umschläge verwendet werden. In Wahlbezirken, in denen die Wahlstatistik nach § 60 Abs. 2 bis 8 durchgeführt wird, werden bei der Stimmabgabe im Wahlraum Stimmzettel mit Unterscheidungsbezeichnungen nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen verwendet.
(2) Auf dem Stimmzettel erhält jeder im Wahlkreis zugelassene Wahlvorschlag eines von mehreren untereinander stehenden waagrechten Feldern. Jedes Feld enthält
- 1.die laufende Nummer des Wahlvorschlags,
- 2.den Namen, Beruf oder Stand und Wohnort und, soweit es zur Vermeidung von Zweifeln über die Person erforderlich ist, auch den Geburtstag und Geburtsort des aufgestellten Bewerbers und gegebenenfalls des Ersatzbewerbers,
- 3.bei Wahlvorschlägen von Parteien den Namen der Partei, gegebenenfalls unter Beifügung der geführten Kurzbezeichnung, bei anderen Wahlvorschlägen die Bezeichnung "Einzelbewerber" und
- 4.einen ausreichend großen Kreis für die Stimmabgabe (§ 38).
Die Wahlvorschläge sind in der in § 32 Abs. 2 bestimmten Reihenfolge unter der ihnen hiernach zukommenden laufenden Nummer aufzuführen. Für ausgefallene Nummern sind keine Felder freizulassen.
(3) Die Wahlordnung kann weitere Bestimmungen über Form und Inhalt des Stimmzettels und über die Beschaffenheit der Wahlumschläge treffen.
(4) Das Innenministerium kann zulassen, dass an Stelle von Stimmzetteln amtlich zugelassene Stimmenzählgeräte verwendet werden.