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§ 15 VO MRVG - Abberufung

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Umsetzung des Maßregelvollzugsgesetzes (VO MRVG)
Amtliche Abkürzung
VO MRVG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2128

Aus wichtigem Grund kann eine Sicherheitsfachkraft jederzeit abberufen werden. Bei einer Abberufung aus wichtigem Grund ist das für den Maßregelvollzug zuständige Ministerium zu unterrichten. Die Rechte der Arbeitnehmervertretung sind zu beachten.