§ 15 VO MRVG - Abberufung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Umsetzung des Maßregelvollzugsgesetzes (VO MRVG)
- Amtliche Abkürzung
- VO MRVG
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2128
Aus wichtigem Grund kann eine Sicherheitsfachkraft jederzeit abberufen werden. Bei einer Abberufung aus wichtigem Grund ist das für den Maßregelvollzug zuständige Ministerium zu unterrichten. Die Rechte der Arbeitnehmervertretung sind zu beachten.