§ 287d SGB VI - Bundeszuschuß im Beitrittsgebiet und Erstattungen

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) Gesetzliche Rentenversicherung
Redaktionelle Abkürzung
SGB VI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-6

(1) § 287 Abs. 4 gilt für die Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet.

(2) Der Bund erstattet den Trägern der Rentenversicherung im Beitrittsgebiet die Aufwendungen für Kriegsbeschädigtenrenten und für die Auszahlung der weiteren Sonderleistungen.

(3) 1Das Bundesversicherungsamt verteilt die Beträge nach Absatz 2, setzt die Vorschüsse fest und führt die Abrechnung durch. 2Für die Abrechnung zwischen den Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter ist § 227 Abs. 1 anzuwenden.