§ 287d SGB VI - Bundeszuschuß im Beitrittsgebiet und Erstattungen
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) Gesetzliche Rentenversicherung
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB VI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-6
(1) § 287 Abs. 4 gilt für die Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet.
(2) Der Bund erstattet den Trägern der Rentenversicherung im Beitrittsgebiet die Aufwendungen für Kriegsbeschädigtenrenten und für die Auszahlung der weiteren Sonderleistungen.
(3) 1Das Bundesversicherungsamt verteilt die Beträge nach Absatz 2, setzt die Vorschüsse fest und führt die Abrechnung durch. 2Für die Abrechnung zwischen den Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter ist § 227 Abs. 1 anzuwenden.