§ 287d SGB VI - Erstattungen in besonderen Fällen
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
- Amtliche Abkürzung
- SGB VI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-6
(1) Der Bund erstattet den Trägern der Rentenversicherung im Beitrittsgebiet die Aufwendungen für Kriegsbeschädigtenrenten und für die Auszahlung der weiteren Sonderleistungen.
(2) 1Das Bundesversicherungsamt verteilt die Beträge nach Absatz 1, setzt die Vorschüsse fest und führt die Abrechnung durch. 2Für die Abrechnung zwischen den Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter ist § 227 Abs. 1 anzuwenden.
(3) § 179 Abs. 1a ist anzuwenden, wenn
- 1.das Erstattungsverfahren am 1. Januar 2001 noch nicht abschließend entschieden war und
- 2.das Schadensereignis nach dem 30. Juni 1983 eingetreten ist.