§ 2a SächsHZG - Vorabquoten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulzulassungsgesetz - SächsHZG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsHZG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 711-7
(1) Die Hochschule hat nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz des Staatsvertrages eine Vorabquote für in der beruflichen Bildung Qualifizierte, die über keine sonstige Studienberechtigung verfügen, zu bilden. Sie ist zuständig für die Bildung einer Vorabquote nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Staatsvertrages für ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, soweit sie nicht Deutschen gleichgestellt sind.
(2) Die Hochschule trifft die Auswahlentscheidung innerhalb der Vorabquote nach Absatz 1 Satz 1 nach den Regelungen von § 3 Absatz 1 oder 2 unter Beachtung von § 3 Absatz 4. § 3 Absatz 5 gilt entsprechend.
(3) Das Nähere zur Auswahl der Bewerber nach Eignung gemäß den Absätzen 1 und 2 regelt die Hochschule durch Satzung, die dem Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus anzuzeigen ist.