§ 45 SWGQuellenschutzgebiete
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- SWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- [keine Angabe]
(1) Soweit es der Schutz einer im Geltungsbereich des Wasserhaushaltsgesetzes staatlich anerkannten Heilquelle erfordert, können Quellenschutzgebiete festgesetzt werden. § 19 Abs. 2, 3 und 4 WHG und § 37 dieses Gesetzes gelten entsprechend.
(2) Für die Zuständigkeit gilt § 44 Abs. 2 dieses Gesetzes entsprechend.