§ 6 SozGerErrG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Errichtung der Sozialgerichtsbarkeit im Land Brandenburg
- Redaktionelle Abkürzung
- SozGerErrG,BB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 303-1
Die ehrenamtlichen Richter bei den Sozialgerichten des Landes werden durch das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung berufen, das diese Aufgabe auf den Präsidenten des Landessozialgerichts übertragen kann. Die Berufung der ehrenamtlichen Richter des gemeinsamen Landessozialgerichts wird staatsvertraglich geregelt.