§ 4 BbgSGG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Errichtung der Sozialgerichtsbarkeit und zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes im Land Brandenburg (Brandenburgisches Sozialgerichtsgesetz - BbgSGG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgSGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 303-1
(1) Das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass zum Zwecke der bürgernahen Gewährleistung von Rechtsschutz an bestimmten Orten außerhalb des Sitzes eines Sozialgerichts Gerichtstage abgehalten werden können.
(2) Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung.