§ 16 SächsJG - Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz - SächsJG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsJG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 300-14
Für Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sind die Landgerichte in den Fällen des § 71 Abs. 3 GVG ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.