§ 35b SächsSchulG - Zusammenarbeit
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Schulgesetz - SächsSchulG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsSchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 710-1
(1) Die Schulen arbeiten mit den Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe sowie mit den im Auftrag dieser Träger tätigen sozialpädagogischen Fachkräften und mit anderen Schulen zusammen.
(2) Darüber hinaus arbeiten die Schulen mit außerschulischen Einrichtungen, insbesondere Unternehmen, Vereinen, Kirchen, Einrichtungen der kulturellen und politischen Bildung, mit Einrichtungen der Weiterbildung sowie mit Partnern im In- und Ausland zusammen. Die Schulen im sorbischen Siedlungsgebiet arbeiten darüber hinaus mit den Vertretern der Interessenvertretung der Sorben nach § 5 des Sächsischen Sorbengesetzes zusammen. Grundschulen kooperieren mit Horten ihres Schulbezirks.